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BGBl. Nr. 87/1989

kundgemacht 14.02.1989 RIS↗
87. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz 1990
Bundesgesetz vom 26. Jänner 1989 über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz 1990)
Kundmachung BGBl. Nr. 87/1989× zu Schiffahrtsgesetz 1990×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrtsgesetz 1990 neu § 0↗RIS↗
§ 63neu
in Kraft 01.01.1990 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 87/1989 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997 § 63↗RIS↗

Mitbenützungsrecht

Paragraph 63, (1) Bewilligungsinhaber privater Schiffahrtsanlagen haben die Mitbenützung ihrer Anlagen und deren Einrichtungen zu dulden, wenn es

  1. Ziffer eins
    zu Zwecken der Errichtung und der Benützung anderer Schiffahrtsanlagen,
  2. Ziffer 2
    zu Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung,
  3. Ziffer 3
    auf Wasserstraßen zu Zwecken der Ausübung der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder
  4. Ziffer 4
    zu Zwecken der Ausnützung von Sportanlagen in Beschränkungsbereichen (Paragraph 59, Absatz 3 und 4)
erforderlich ist.
  1. Absatz 2,Wird eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt, so kann die Behörde ein Mitbenützungsrecht mit Bescheid auferlegen, jedoch nur in dem Umfang, als dadurch der Betrieb der Anlage durch den Bewilligungsinhaber nicht erheblich beeinträchtigt wird.
  2. Absatz 3,Die Mitbenützungsberechtigten sind verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen Abänderung der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenützten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen, zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Beitrag zu leisten und die Verpflichteten für die durch die Mitbenützung entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.