Linienverkehr;
BGBl. Nr. 87/1989
87. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz 1990
Bundesgesetz vom 26. Jänner 1989 über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz 1990)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 78neu
römisch zwei. Abschnitt
Verfahren
Arten der Konzession
Paragraph 78, (1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt erteilt werden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Gelegenheitsverkehr;
- Ziffer 3Güterbeförderung;
- Ziffer 4Remork;
- Ziffer 5Fährverkehr;
- Ziffer 6Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;
- Ziffer 7Erbringung von sonstigen Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.
- Absatz 2,Die Konzessionen gemäß Absatz eins, können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.