IV. Abschnittrömisch vier. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 86. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.Paragraph 86, (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, werEine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht, wer
als Schiffahrttreibender die Schiffahrt mittels Fahrzeugen oder Schwimmkörpern auf den im § 74 genannten Gewässern gewerbsmäßig ohne Konzession ausübt (§ 75 Abs. 1);als Schiffahrttreibender die Schiffahrt mittels Fahrzeugen oder Schwimmkörpern auf den im Paragraph 74, genannten Gewässern gewerbsmäßig ohne Konzession ausübt (Paragraph 75, Absatz eins,);
als Schiffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Werkverkehrs unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Werkverkehrs oder Änderungen, die die vorgenannten Merkmale berühren, nicht anzeigt (§ 76 Abs. 3);als Schiffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Werkverkehrs unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Werkverkehrs oder Änderungen, die die vorgenannten Merkmale berühren, nicht anzeigt (Paragraph 76, Absatz 3,);
als konzessionierter Schiffahrtsunternehmer den Abschluß eines Vertrages über eine Betriebsgemeinschaft nicht der Behörde, die die Konzession erteilt hat, unter Vorlage einer Vertragsabschrift anzeigt (§ 77 Abs. 3);als konzessionierter Schiffahrtsunternehmer den Abschluß eines Vertrages über eine Betriebsgemeinschaft nicht der Behörde, die die Konzession erteilt hat, unter Vorlage einer Vertragsabschrift anzeigt (Paragraph 77, Absatz 3,);
als Konzessionsinhaber Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Konzession erteilt wurde, nicht einhält (§ 81);als Konzessionsinhaber Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Konzession erteilt wurde, nicht einhält (Paragraph 81,);
als Konzessionsinhaber die Bestimmungen hinsichtlich der Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne im Fahrgastverkehr (§ 82 Abs. 2) oder hinsichtlich der Beförderungspflicht (§ 82 Abs. 3) nicht einhält.als Konzessionsinhaber die Bestimmungen hinsichtlich der Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne im Fahrgastverkehr (Paragraph 82, Absatz 2,) oder hinsichtlich der Beförderungspflicht (Paragraph 82, Absatz 3,) nicht einhält.