BGBl. Nr. 148/1990
148. Bundesgesetz: Wahlrechtsänderungsgesetz 1990
Bundesgesetz vom 28. Februar 1990, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1971, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989 und das Volksbegehrengesetz 1973 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 1990)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändert
§ 8.
Für das Abstimmungsverfahren, das nach den in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 55 bis 62 und 63 bis 69, des § 70 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 1 erster bis fünfter Satz mit der Ergänzung, daß einem Stimmberechtigten, dem der mit der Stimmkarte ausgehändigte Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung steht, neuerlich ein Stimmzettel auszufolgen ist, § 70 Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74 74a der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten, Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler) sinngemäß anzuwenden, der § 63 jedoch mit der Maßgabe, daß Abstimmungszeugen von jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können und daß auch Stimmberechtigte, die ihre Stimme auf Grund von Stimmkarten abgeben, vom Wahlleiter neben dem Stimmkuvert einen amtlichen Stimmzettel erhalten.