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BGBl. Nr. 155/1990

kundgemacht 21.03.1990 RIS↗
155. Bundesgesetz: Unterbringungsgesetz — UbG
Bundesgesetz vom 1. März 1990 über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten (Unterbringungsgesetz — UbG)
Kundmachung BGBl. Nr. 155/1990× zu UbG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterbringungsgesetz (UbG) neu § 0↗RIS↗
§ 34neu
in Kraft 01.01.1991 – 30.06.2010 · idF BGBl. Nr. 155/1990 · danach: BGBl. I Nr. 18/2010 § 34↗RIS↗

Verkehr mit der Außenwelt

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Der Schriftverkehr des Kranken und dessen Verkehr mit seinem Vertreter dürfen nicht eingeschränkt werden.
  2. Absatz 2,Das Recht des Kranken, mit anderen Personen fernmündlich zu verkehren oder von ihnen Besuche zu empfangen, darf nur eingeschränkt werden, soweit dies zum Wohl des Kranken unerläßlich ist. Der behandelnde Arzt hat die Einschränkung besonders anzuordnen, in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu beurkunden sowie unverzüglich dem Kranken und dessen Vertreter mitzuteilen. Auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters hat das Gericht über die Zulässigkeit einer solchen Einschränkung unverzüglich zu entscheiden.