Absatz eins,Die Eignung eines Vereins, Sachwalter gemäß Paragraph 281, Absatz 2, ABGB oder Patientenanwälte gemäß Paragraph 13, UbG namhaft zu machen, hat der Bundesminister für Justiz mit Verordnung festzustellen.
BGBl. Nr. 156/1990
156. Bundesgesetz: Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz VSPAG
Bundesgesetz vom 1. März 1990 über Vereine zur Namhaftmachung von Sachwaltern und Patientenanwälten (Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz — VSPAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
- Absatz 2,Eine solche Verordnung kann nur auf Antrag des betreffenden Vereins erlassen werden.
- Absatz 3,In der Verordnung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins anzuführen.