Absatz eins,Ein Verein, dessen Eignung gemäß Paragraph eins, festgestellt worden ist, hat entsprechend seinem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich hauptamtliche Sachwalter oder Patientenanwälte auszubilden und namhaft zu machen, sie fortzubilden, anzuleiten und zu überwachen. Der Verein kann auch geeignete ehrenamtlich tätige Personen namhaft machen, wenn er sicherstellt, daß sie entsprechend angeleitet und überwacht werden.
BGBl. Nr. 156/1990
156. Bundesgesetz: Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz VSPAG
Bundesgesetz vom 1. März 1990 über Vereine zur Namhaftmachung von Sachwaltern und Patientenanwälten (Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz — VSPAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
- Absatz 2,Der Verein darf nur Personen namhaft machen, die das Wohl und die Interessen der Betroffenen in unabhängiger Weise wahren können.
- Absatz 3,Der Verein kann die Namhaftmachung aus wichtigen Gründen widerrufen.