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BGBl. Nr. 156/1990

kundgemacht 21.03.1990 RIS↗
156. Bundesgesetz: Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz VSPAG
Bundesgesetz vom 1. März 1990 über Vereine zur Namhaftmachung von Sachwaltern und Patientenanwälten (Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz — VSPAG)
Kundmachung BGBl. Nr. 156/1990× zu ErwSchVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erwachsenenschutzvereinsgesetz (ErwSchVG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.01.1991 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 156/1990 · danach: BGBl. I Nr. 92/2006 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

Die im Rahmen der Vereine tätigen Sachwalter, Patientenanwälte und sonstigen Personen sind, außer dem Pflegschafts- oder Unterbringungsgericht, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse der Betroffenen erforderlich ist und nicht diese selbst eine Auskunftspflicht trifft. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung (Paragraph 301, StGB).