Absatz eins,Jene Straßenzüge, die nach dem Bundesgesetz vom 18. Februar 1948, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz - BStG), Bundesgesetzblatt Nr. 59, in seiner zuletzt geltenden Fassung, Bundesstraßen waren, in dem Verzeichnis zu diesem Bundesgesetz jedoch nicht mehr enthalten sind, sind mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bundesstraßen aufgelassen.
BGBl. Nr. 159/1990
159. Bundesgesetz: Bundesstraßengesetznovelle 1990
Bundesgesetz vom 28. Februar 1990, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 und das Bundesgesetz betreffend die Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen Gesellschaft geändert werden (Bundesstraßengesetznovelle 1990)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33neu
römisch sieben. Übergangsbestimmung, Inkrafttreten, Vollziehung
Paragraph 33, Übergangsbestimmung
- Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, ist der Bund (Bundesstraßenverwaltung) verpflichtet, alle Baumaßnahmen an diesen Straßen, die vor dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt begonnen wurden, auf seine Kosten fertigzustellen. Abweichende Übereinkommen zwischen Bund und künftigem Träger der Straßenbaulast sind hiedurch nicht ausgeschlossen.
- Absatz 3,Jene Straßenzüge, die erst durch dieses Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärt werden, werden als Bundesstraßen erst mit jenem Zeitpunkt übernommen, als das Land, in welchem die in Absatz eins, genannten Straßenzüge ganz oder teilweise liegen, durch das nach den landesgesetzlichen Vorschriften zuständige Organ den künftigen Träger der Straßenbaulast festlegt. Sie werden mit der Maßgabe als Bundesstraßen erklärt, daß der bisherige Träger der Straßenbaulast alle Baumaßnahmen, welche vor dem genannten Zeitpunkt begonnen wurden, auf seine Kosten fertigstellt; abweichende Übereinkommen sind zulässig.
- Absatz 4,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten stellt durch im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachungen die unter Absatz eins und Absatz 3, fallenden Straßenzüge, die unter Absatz 2 und Absatz 3,, letzter Satz, fallenden Baumaßnahmen sowie allfällige Übereinkommen nach diesen Bestimmungen und den in Absatz 3, genannten Zeitpunkt fest.
- Absatz 5,Sofern im Verzeichnis 2, Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen), angeführte Straßenzüge an Stelle von Bundesstraßen nach dem Bundesstraßengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1948,, in seiner zuletzt geltenden Fassung treten, gelten sie als Bundesstraßen B, bis sie durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Paragraph 4, auf die neue, die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, erfüllende Straßentrasse umgelegt werden und die Verkehrsübergabe der neuen Straßentrasse erfolgt ist. Die Feststellung der Verkehrsübergabe erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.