BGBl. I Nr. 50/2002
50. Bundesgesetz: Bundesstraßen-Übertragungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Zweckzuschussgesetz 2001, das Finanzausgleichsgesetz 2001, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Bundesstraßengesetz 1971, das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, das ASFINAG-Gesetz, das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997, das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden und das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen erlassen wird (Bundesstraßen-Übertragungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33geändertAbs 4
… 4 unveränderte Absätze
VII. Übergangsbestimmung, Inkrafttreten, Vollziehung
§ 33. Übergangsbestimmung
(1) Jene Straßenzüge, die nach dem Bundesgesetz vom 18. Februar 1948, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz - BStG), BGBl. Nr. 59, in seiner zuletzt geltenden Fassung, Bundesstraßen waren, in dem Verzeichnis zu diesem Bundesgesetz jedoch nicht mehr enthalten sind, sind mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bundesstraßen aufgelassen.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 ist der Bund (Bundesstraßenverwaltung) verpflichtet, alle Baumaßnahmen an diesen Straßen, die vor dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt begonnen wurden, auf seine Kosten fertigzustellen. Abweichende Übereinkommen zwischen Bund und künftigem Träger der Straßenbaulast sind hiedurch nicht ausgeschlossen.
(3) Jene Straßenzüge, die erst durch dieses Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärt werden, werden als Bundesstraßen erst mit jenem Zeitpunkt übernommen, als das Land, in welchem die in Abs. 1 genannten Straßenzüge ganz oder teilweise liegen, durch das nach den landesgesetzlichen Vorschriften zuständige Organ den künftigen Träger der Straßenbaulast festlegt. Sie werden mit der Maßgabe als Bundesstraßen erklärt, daß der bisherige Träger der Straßenbaulast alle Baumaßnahmen, welche vor dem genannten Zeitpunkt begonnen wurden, auf seine Kosten fertigstellt; abweichende Übereinkommen sind zulässig.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Verkehr, Innovation und Technologie stellt durch im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachungen die unter Abs. 1 und Abs. 3 fallenden Straßenzüge, die unter Abs. 2 und Abs. 3, letzter Satz, fallenden Baumaßnahmen sowie allfällige Übereinkommen nach diesen Bestimmungen und den in Abs. 3 genannten Zeitpunkt fest.
(5) Sofern im Verzeichnis 2, Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen), angeführte Straßenzüge an Stelle von Bundesstraßen nach dem Bundesstraßengesetz, BGBl. Nr. 59/1948, in seiner zuletzt geltenden Fassung treten, gelten sie als Bundesstraßen B, bis sie durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 4 auf die neue, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b erfüllende Straßentrasse umgelegt werden und die Verkehrsübergabe der neuen Straßentrasse erfolgt ist. Die Feststellung der Verkehrsübergabe erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
§ 33geändertAbs 5
… 5 unveränderte Absätze
VII. Übergangsbestimmung, Inkrafttreten, Vollziehung
§ 33. Übergangsbestimmung
(1) Jene Straßenzüge, die nach dem Bundesgesetz vom 18. Februar 1948, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz - BStG), BGBl. Nr. 59, in seiner zuletzt geltenden Fassung, Bundesstraßen waren, in dem Verzeichnis zu diesem Bundesgesetz jedoch nicht mehr enthalten sind, sind mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bundesstraßen aufgelassen.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 ist der Bund (Bundesstraßenverwaltung) verpflichtet, alle Baumaßnahmen an diesen Straßen, die vor dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt begonnen wurden, auf seine Kosten fertigzustellen. Abweichende Übereinkommen zwischen Bund und künftigem Träger der Straßenbaulast sind hiedurch nicht ausgeschlossen.
(3) Jene Straßenzüge, die erst durch dieses Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärt werden, werden als Bundesstraßen erst mit jenem Zeitpunkt übernommen, als das Land, in welchem die in Abs. 1 genannten Straßenzüge ganz oder teilweise liegen, durch das nach den landesgesetzlichen Vorschriften zuständige Organ den künftigen Träger der Straßenbaulast festlegt. Sie werden mit der Maßgabe als Bundesstraßen erklärt, daß der bisherige Träger der Straßenbaulast alle Baumaßnahmen, welche vor dem genannten Zeitpunkt begonnen wurden, auf seine Kosten fertigstellt; abweichende Übereinkommen sind zulässig.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie stellt durch im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachungen die unter Abs. 1 und Abs. 3 fallenden Straßenzüge, die unter Abs. 2 und Abs. 3, letzter Satz, fallenden Baumaßnahmen sowie allfällige Übereinkommen nach diesen Bestimmungen und den in Abs. 3 genannten Zeitpunkt fest.
(5) Sofern im Verzeichnis 2, Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen), angeführte Straßenzüge an Stelle von Bundesstraßen nach dem Bundesstraßengesetz, BGBl. Nr. 59/1948, in seiner zuletzt geltenden Fassung treten, gelten sie als Bundesstraßen B, bis sie durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 4 auf die neue, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b erfüllende Straßentrasse umgelegt werden und die Verkehrsübergabe der neuen Straßentrasse erfolgt ist. Die Feststellung der Verkehrsübergabe erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2002)