“schädliche Abwasserinhaltsstoffe” solche, deren Einbringung in Gewässer dem Reinhalteziel des Paragraph 30, Absatz eins, zuwiderläuft;
BGBl. Nr. 252/1990
252. Bundesgesetz: Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 — WRG-Novelle 1990
Bundesgesetz vom 25. April 1990, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959, das Hydrographiegesetz und das Katastrophenfondsgesetz 1986 geändert werden (Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 — WRG-Novelle 1990)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33aneu
Paragraph 33 a, Emissions- und Immissionsregelung;
Begriffsbestimmungen
Im Sinne der Paragraphen 33 b und 33 d sind
- Ziffer eins
- Ziffer 2“gefährliche Abwasserinhaltsstoffe” solche, die wegen Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder der Besorgnis einer krebserregenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung von Gewässern möglichst ferngehalten werden sollen;
- Ziffer 3“Grenzwerte” verbindliche Werte, ausgedrückt in Form von Konzentrationen, spezifischen Frachten oder sonstigen die Wasserqualität beschreibenden Parametern;
- Ziffer 4“Mittelwerte” das arithmetische Mittel aus den in einem bestimmten Zeitraum gemessenen Werten;
- Ziffer 5“Konzentrationen” die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge Abwasser bzw. Wasser;
- Ziffer 6“spezifische Frachten” die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge der im Produktionsprozeß eingesetzten Menge des Stoffes oder je Menge des erzeugten Produktes;
- Ziffer 7“Frachten” die Menge der Abwasserinhaltsstoffe je Zeiteinheit.