BGBl. I Nr. 74/1997
74. Bundesgesetz: Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 – WRG-Nov. 1997
Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Hydrographiegesetz geändert werden (Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 – WRG-Nov. 1997)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33ageändertÜberschrift, Bezeichnung (neu), Z 1 bis Z 7
Begriffsbestimmungen
§ 33a.
Im Sinne der §§ 33b und 33d sind
1. “schädliche Abwasserinhaltsstoffe” „schädliche Abwasserinhaltsstoffe“ solche, deren Einbringung in Gewässer dem Reinhalteziel des § 30 Abs. 1 zuwiderläuft;
2. “gefährliche Abwasserinhaltsstoffe” „gefährliche Abwasserinhaltsstoffe“ solche, die wegen Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder der Besorgnis einer krebserregenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung von Gewässern möglichst ferngehalten werden sollen;
3. “Grenzwerte” „Grenzwerte“ verbindliche Werte, ausgedrückt in Form von Konzentrationen, spezifischen Frachten oder sonstigen die Wasserqualität beschreibenden Parametern;
4. “Mittelwerte” „Mittelwerte“ das arithmetische Mittel aus den in einem bestimmten Zeitraum gemessenen Werten;
5. “Konzentrationen” „Konzentrationen“ die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge Abwasser bzw. Wasser;
6. “spezifische Frachten” „spezifische Frachten“ die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge der im Produktionsprozeß eingesetzten Menge des Stoffes oder je Menge des erzeugten Produktes;
7. “Frachten” „Frachten“ die Menge der Abwasserinhaltsstoffe je Zeiteinheit.
Anmerkung