Absatz eins,Bei Gewässern, die häufig ihre Ufer überfluten, dürfen an den Ufern und innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses (Überschwemmungsgebietes, Paragraph 38, Absatz 3,) keine Ablagerungen vorgenommen werden, die Wasserverheerungen erheblich vergrößern oder die Beschaffenheit des Wassers wesentlich beeinträchtigen können. Dasselbe gilt für die Ablagerung von Abfallstoffen in aufgelassenen Brunnen oder in Sand- und Schottergruben.
BGBl. Nr. 252/1990
252. Bundesgesetz: Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 — WRG-Novelle 1990
Bundesgesetz vom 25. April 1990, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959, das Hydrographiegesetz und das Katastrophenfondsgesetz 1986 geändert werden (Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 — WRG-Novelle 1990)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48neu
Paragraph 48,
Wirtschaftsbeschränkungen im Bereich von Gewässern.
- Absatz 2,Überdies kann die Wasserrechtsbehörde, soweit dies zur Instand- und Reinhaltung von Gewässern sowie zur Vermeidung von Wasserschäden für bestimmte Gewässerstrecken oder Grundwasserbereiche - ausgenommen zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen nach Paragraph 34, - notwendig ist, durch Verordnung untersagen oder regeln:
- Litera adie Ausübung der Viehweide auf den Uferböschungen und Dämmen sowie im Bereich der Uferpflanzungen,
- Litera bjede die Lockerung und den Abbruch des Erdreiches fördernde Art der Bodenbenutzung,
- Litera cdie Ablagerung von Kehricht und anderen die Beschaffenheit der Gewässer beeinträchtigenden Stoffen an den Ufern und in Überschwemmungsgebieten,
- Litera ddie Verwendung näher zu bezeichnender Stoffe zur Düngung oder Schädlingsbekämpfung.
- Absatz 3,Weitergehende Anordnungen der gemäß Paragraph 140, Absatz eins, Ziffer 5, aufrechterhaltenen Gesetze bleiben unberührt.