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BGBl. Nr. 252/1990

kundgemacht 18.05.1990 RIS↗Parlament↗
252. Bundesgesetz: Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 — WRG-Novelle 1990
Bundesgesetz vom 25. April 1990, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959, das Hydrographiegesetz und das Katastrophenfondsgesetz 1986 geändert werden (Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 — WRG-Novelle 1990)
Kundmachung BGBl. Nr. 252/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) 705 § 0↗RIS↗
§ 54neu
in Kraft 01.07.1990 – 30.09.1997 · idF BGBl. Nr. 252/1990 · danach: BGBl. I Nr. 74/1997 § 54↗RIS↗

Paragraph 54, Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen.

  1. Absatz eins,Wenn es die wasserwirtschaftliche Entwicklung eines Gebietes oder die Durchführung eines anerkannten Rahmenplanes (Paragraph 53, Absatz 4,) erfordert, kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft nach Abwägung der in Betracht kommenden Interessen und nach Anhörung der beteiligten Bundesländer für bestimmte Gewässer, Gewässerstrecken, Einzugs-, Quell- oder Grundwassergebiete - unbeschadet bestehender Rechte - durch Verordnung wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen treffen.
  2. Absatz 2,Die wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen können zum Gegenstand haben:
    1. Litera a
      die Widmung für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke;
    2. Litera b
      Einschränkungen bei Verleihung von Wasserrechten;
    3. Litera c
      Gesichtspunkte für die Handhabung der Paragraphen 8, 9, 10, 15, 28 bis 38 und 112;
    4. Litera d
      die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes;
    5. Litera e
      die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen.
  3. Absatz 3,Die Wasserrechtsbehörde hat zu prüfen, ob ein Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch steht. Die Bewilligung eines mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung der Rahmenverfügung überwiegt. Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.