Absatz eins,Wenn es die wasserwirtschaftliche Entwicklung eines Gebietes oder die Durchführung eines anerkannten Rahmenplanes (Paragraph 53, Absatz 4,) erfordert, kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft nach Abwägung der in Betracht kommenden Interessen und nach Anhörung der beteiligten Bundesländer für bestimmte Gewässer, Gewässerstrecken, Einzugs-, Quell- oder Grundwassergebiete - unbeschadet bestehender Rechte - durch Verordnung wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen treffen.
BGBl. Nr. 252/1990
252. Bundesgesetz: Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 — WRG-Novelle 1990
Bundesgesetz vom 25. April 1990, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959, das Hydrographiegesetz und das Katastrophenfondsgesetz 1986 geändert werden (Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 — WRG-Novelle 1990)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54neu
Paragraph 54, Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen.
- Absatz 2,Die wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen können zum Gegenstand haben:
- Litera adie Widmung für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke;
- Litera bEinschränkungen bei Verleihung von Wasserrechten;
- Litera cGesichtspunkte für die Handhabung der Paragraphen 8, 9, 10, 15, 28 bis 38 und 112;
- Litera ddie Beibehaltung eines bestimmten Zustandes;
- Litera edie Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen.
- Absatz 3,Die Wasserrechtsbehörde hat zu prüfen, ob ein Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch steht. Die Bewilligung eines mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung der Rahmenverfügung überwiegt. Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.