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BGBl. Nr. 252/1990

kundgemacht 18.05.1990 RIS↗Parlament↗
252. Bundesgesetz: Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 — WRG-Novelle 1990
Bundesgesetz vom 25. April 1990, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959, das Hydrographiegesetz und das Katastrophenfondsgesetz 1986 geändert werden (Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 — WRG-Novelle 1990)
Kundmachung BGBl. Nr. 252/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) 705 § 0↗RIS↗
§ 73neu
in Kraft 01.07.1990 – 30.09.1997 · idF BGBl. Nr. 252/1990 · danach: BGBl. I Nr. 74/1997 § 73↗RIS↗

SIEBENTER ABSCHNITT, Von den Wassergenossenschaften, Paragraph 73, Zweck der Wassergenossenschaften.

  1. Absatz eins,Zur Verfolgung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Zielsetzungen können Wassergenossenschaften gebildet werden. Zweck einer Wassergenossenschaft kann insbesondere sein:
    1. Litera a
      der Schutz von Grundeigentum und Bauwerken gegen Wasserschäden, die Regulierung des Laufes oder die Regelung des Abflusses (Wasserstandes) eines Gewässers, Vorkehrungen gegen Wildbäche und Lawinen, die Instandhaltung von Ufern und Gerinnen einschließlich der Räumung;
    2. Litera b
      die Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser einschließlich der notwendigen Speicherungs-, Anreicherungs- und Schutzmaßnahmen;
    3. Litera c
      die Ent- und Bewässerung sowie die Regelung des Grundwasserhaushaltes;
    4. Litera d
      die Beseitigung und Reinigung von Abwässern sowie die Reinhaltung von Gewässern;
    5. Litera e
      die Errichtung, Benutzung und Erhaltung gemeinsamer, der Ausnutzung und Veredelung der Wasserkraft dienender Anlagen;
    6. Litera f
      die Leistung von Beiträgen zu wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen anderer;
    7. Litera g
      die Vorsorge für ausgleichende Maßnahmen an Gewässern, soweit solche durch Anlagen mehrerer Wasserberechtigter erforderlich werden;
    8. Litera h
      die Ausübung der regelmäßigen Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen oder die Beitragsleistung hiezu;
    9. Litera i
      die Kontrolle, Betreuung und Instandhaltung wasserrechtlich bewilligter Anlagen;
    10. Litera j
      die Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.
  2. Absatz 2,Die Beschränkung auf einzelne der genannten Zwecke oder die Vereinigung verschiedener Zwecke ist zulässig.
  3. Absatz 3,Neben den wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen können auch mit ihnen zusammenhängende oder durch sie bedingte Aufgaben, wie zum Beispiel bei Entwässerungen die Durchführung landwirtschaftlicher Folgeeinrichtungen, bei der Reinhaltung von Gewässern die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, zusätzlicher Genossenschaftszweck sein.