Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 256/1990

kundgemacht 18.05.1990 RIS↗
256. Bundesgesetz: Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 — GSchG
Bundesgesetz vom 25. April 1990 über die Berufung der Geschworenen und Schöffen (Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 — GSchG)
Kundmachung BGBl. Nr. 256/1990× zu GSchG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 (GSchG) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.2016 · idF BGBl. Nr. 256/1990 · danach: BGBl. I Nr. 121/2016 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen,

  1. Ziffer eins
    die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können,
  2. Ziffer 2
    die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Verhandlung verläßlich zu folgen vermögen,
  3. Ziffer 3
    die gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
  4. Ziffer 4
    gegen die ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.