die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können,
BGBl. Nr. 256/1990
256. Bundesgesetz: Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 — GSchG
Bundesgesetz vom 25. April 1990 über die Berufung der Geschworenen und Schöffen (Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 — GSchG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen,
- Ziffer eins
- Ziffer 2die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Verhandlung verläßlich zu folgen vermögen,
- Ziffer 3die gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
- Ziffer 4gegen die ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.