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BGBl. Nr. 256/1990

kundgemacht 18.05.1990 RIS↗
256. Bundesgesetz: Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 — GSchG
Bundesgesetz vom 25. April 1990 über die Berufung der Geschworenen und Schöffen (Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 — GSchG)
Kundmachung BGBl. Nr. 256/1990× zu GSchG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 (GSchG) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.01.1991 – 11.08.2014 · idF BGBl. Nr. 256/1990 · danach: BGBl. I Nr. 71/2014 § 9↗RIS↗

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über Einsprüche und Befreiungsanträge. Hat der Bürgermeister bei einer ausgelosten Person Bemerkungen angebracht (Paragraph 5, Absatz 5,), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde gegebenenfalls mit Bescheid festzustellen, daß eine persönliche Voraussetzung der Berufung zum Geschworenen oder Schöffen fehlt.
  2. Absatz 2,Ist ein Einspruch oder Befreiungsantrag einer eingetragenen Person ausreichend bescheinigt, so ist diese Person ohne weiteres Verfahren im Verzeichnis zu streichen.
  3. Absatz 3,Gegen einen Bescheid nach Absatz eins, steht dem Betroffenen und dem Einspruchswerber das Rechtsmittel der Berufung an den Präsidenten des örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz zu. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
  4. Absatz 4,Die auf Grund rechtskräftiger Bescheide ausgeschlossenen oder befreiten Personen sind im Verzeichnis zu streichen.