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BGBl. Nr. 258/1990

kundgemacht 18.05.1990 RIS↗Parlament↗
258. Bundesgesetz: Baurechtsgesetznovelle 1990 — BauRGNov. 1990
Bundesgesetz vom 25. April 1990, mit dem das Gesetz betreffend das Baurecht geändert wird (Baurechtsgesetznovelle 1990 — BauRGNov. 1990)
Kundmachung BGBl. Nr. 258/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Baurechtsgesetz (BauRG) 271 § 0↗RIS↗
§ 3geändertBezeichnung; Abs 1; Abs 2
in Kraft 15.06.1912 – 30.06.1990 · idF RGBl. Nr. 86/1912 · danach: BGBl. Nr. 258/1990 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.1990 · idF BGBl. Nr. 258/1990 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Das Baurecht kann nicht auf weniger als dreißig zehn und nicht auf mehr als achtzig hundert Jahre bestellt werden.
(2) Besteht das Entgelt für die Bestellung des Baurechtes in wiederkehrenden Leistungen (Bauzins), so muß deren Ausmaß und Fälligkeit unabhängig von ungewissen künftigen Ereignissen bestimmt sein; Wertsicherungsvereinbarungen sind zulässig, sofern das Ausmaß des Bauzinses nicht durch die Bezugnahme auf den Wert von Grund und Boden bestimmt wird.
Anmerkung
Nach Abs. 2 sind Wertsicherungsklauseln unzulässig.
Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle BGBl. Nr. 258/1990 eingeführt.