BGBl. Nr. 258/1990
258. Bundesgesetz: Baurechtsgesetznovelle 1990 — BauRGNov. 1990
Bundesgesetz vom 25. April 1990, mit dem das Gesetz betreffend das Baurecht geändert wird (Baurechtsgesetznovelle 1990 — BauRGNov. 1990)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertBezeichnung; Abs 1; Abs 2
§ 3.
(1) Das Baurecht kann nicht auf weniger als dreißig zehn und nicht auf mehr als achtzig hundert Jahre bestellt werden.
(2) Besteht das Entgelt für die Bestellung des Baurechtes in wiederkehrenden Leistungen (Bauzins), so muß deren Ausmaß und Fälligkeit unabhängig von ungewissen künftigen Ereignissen bestimmt sein; Wertsicherungsvereinbarungen sind zulässig, sofern das Ausmaß des Bauzinses nicht durch die Bezugnahme auf den Wert von Grund und Boden bestimmt wird.