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BGBl. Nr. 258/1990

kundgemacht 18.05.1990 RIS↗Parlament↗
258. Bundesgesetz: Baurechtsgesetznovelle 1990 — BauRGNov. 1990
Bundesgesetz vom 25. April 1990, mit dem das Gesetz betreffend das Baurecht geändert wird (Baurechtsgesetznovelle 1990 — BauRGNov. 1990)
Kundmachung BGBl. Nr. 258/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Baurechtsgesetz (BauRG) 271 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 15.06.1912 – 30.06.1990 · idF RGBl. Nr. 86/1912 · danach: BGBl. Nr. 258/1990 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.1990 · idF BGBl. Nr. 258/1990 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Das Baurecht entsteht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes.
(2) Ein Baurecht kann nicht an einem Teile eines Grundbuchskörpers begründet werden. Pfand- und andere Belastungsrechte, die auf Geldzahlung gerichtet sind oder dem Zwecke des Baurechtes entgegenstehen, dürfen dem Baurecht im Range nicht vorgehen. Für das eingetragene Baurecht ist gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffen. Alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten sind in dieser Einlage zu vollziehen.
Anmerkung
Siehe auch die §§ 6 bis 11 der DV, RGBl. Nr. 114/1912.
Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle BGBl. Nr. 258/1990 eingeführt.
Schlagworte
Belastung, Hypothek