BGBl. Nr. 258/1990
258. Bundesgesetz: Baurechtsgesetznovelle 1990 — BauRGNov. 1990
Bundesgesetz vom 25. April 1990, mit dem das Gesetz betreffend das Baurecht geändert wird (Baurechtsgesetznovelle 1990 — BauRGNov. 1990)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändertAbs 1; Abs 2
§ 9.
(1) Bei Erlöschen des Baurechtes fällt das Bauwerk an den Grundeigentümer. Gesetzliche Pfand- und Vorzugsrechte, die auf dem Baurecht haften, gehen auf das Grundstück über, sobald das Baurecht erlischt.
(2) Mangels anderer Vereinbarung ist dem Bauberechtigten eine Entschädigung in der Höhe eines Viertelteiles des vorhandenen Bauwertes zu leisten.