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BGBl. Nr. 284/1990

kundgemacht 12.06.1990 RIS↗
284. Bundesgesetz: Schülervertretungengesetz — SchVG
Bundesgesetz vom 16. Mai 1990 über die überschulischen Schülervertretungen (Schülervertretungengesetz — SchVG)
Kundmachung BGBl. Nr. 284/1990× zu SchVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schülervertretungengesetz (SchVG) neu § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft 01.09.1990 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 284/1990 · danach: BGBl. I Nr. 75/2013 § 27↗RIS↗

Anwendung von Bestimmungen des 2. Abschnitts

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 4 und die Paragraphen 8 bis 18 sowie Paragraph 20, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Landesschülervertretung die Zentrallehranstaltenschülervertretung, an die Stelle der im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereiche die im Paragraph 25, genannten Schulartbereiche, an die Stelle des Landesschulrates das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport (jedoch in den Paragraphen 11, Absatz 2 und 18 Absatz 2, der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport), an die Stelle des Präsidenten des Landesschulrates der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport sowie an die Stelle des Landesschulsprechers und der Stellvertreter der Zentrallehranstaltensprecher und dessen Stellvertreter treten.
  2. Absatz 2,Paragraph 11, Absatz 2, ist überdies mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der persönlichen Stimmabgabe die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post tritt und der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport alle erforderlichen Vorkehrungen für die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu treffen hat. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat überdies durch Verordnung eine Frist für die Stimmabgabe festzulegen. Verordnungen zur Festlegung der Frist für die Stimmabgabe sind durch Anschlag an den betreffenden Schulen kundzumachen und treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Wahlberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachungen hinzuweisen.