Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 284/1990

kundgemacht 12.06.1990 RIS↗
284. Bundesgesetz: Schülervertretungengesetz — SchVG
Bundesgesetz vom 16. Mai 1990 über die überschulischen Schülervertretungen (Schülervertretungengesetz — SchVG)
Kundmachung BGBl. Nr. 284/1990× zu SchVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schülervertretungengesetz (SchVG) neu § 0↗RIS↗
§ 31neu
in Kraft 01.09.1990 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 284/1990 · danach: BGBl. I Nr. 75/2013 § 31↗RIS↗

Leitung der Sitzungen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die internen Sitzungen einer Schülervertretung werden von ihrem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter, geleitet.
  2. Absatz 2,Die gemeinsamen Sitzungen einer Landesschülervertretung werden vom Präsidenten des Landesschulrates oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten des Landesschulrates, die gemeinsamen Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung und der Bundesschülervertretung vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport geleitet.