Absatz eins,Die internen Sitzungen einer Schülervertretung werden von ihrem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter, geleitet.
BGBl. Nr. 284/1990
284. Bundesgesetz: Schülervertretungengesetz — SchVG
Bundesgesetz vom 16. Mai 1990 über die überschulischen Schülervertretungen (Schülervertretungengesetz — SchVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31neu
Leitung der Sitzungen
Paragraph 31,
- Absatz 2,Die gemeinsamen Sitzungen einer Landesschülervertretung werden vom Präsidenten des Landesschulrates oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten des Landesschulrates, die gemeinsamen Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung und der Bundesschülervertretung vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport geleitet.