Absatz eins,Die Versicherten und ihre Angehörigen (Paragraph 56,) haben Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist von der Versicherungsanstalt nach Maßgabe der nach Paragraph 132 b, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger durchzuführen.
BGBl. Nr. 297/1990
297. Bundesgesetz: 20. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 17. Mai 1990, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (20. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 61aneu
2. UNTERABSCHNITT
Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen
Vorsorge(Gesunden)untersuchungen
Paragraph 61 a,
- Absatz 2,Die im Zusammenhang mit der Vorsorge(Gesunden)untersuchung entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 83, Absatz eins, zu ersetzen.