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BGBl. Nr. 329/1990

kundgemacht 26.06.1990 RIS↗Parlament↗
329. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes
Bundesgesetz vom 6. Juni 1990, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 329/1990× zu VfGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) 115 § 0↗RIS↗
§ 75geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 05.07.1953 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 85/1953 · danach: BGBl. Nr. 329/1990 § 75↗RIS↗
in Kraft 01.01.1991 – 30.06.2008 · idF BGBl. Nr. 329/1990 · danach: BGBl. I Nr. 4/2008 § 75↗RIS↗
§ 75.
(1) Nach geschlossener Voruntersuchung legt der Untersuchungsrichter die Akten dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes vor, der die öffentliche mündliche Verhandlung anzuordnen hat.
(2) Der Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist derart zu bestimmen, daß dem Angeklagten, insoweit er nicht selbst eine Abkürzung begehrt, zur Vorbereitung seiner Verteidigung eine Frist von wenigstens zwei Wochen bleibt.
(3) Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind sowohl der Angeklagte als dessen Verteidiger (Anm.: richtig: als auch dessen Verteidiger) sowie die mit der Vertretung der Anklage Beauftragten zu laden.