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BGBl. Nr. 330/1990

kundgemacht 26.06.1990 RIS↗Parlament↗
330. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes und des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz vom 6. Juni 1990, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 330/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) 28 § 0↗RIS↗
§ 41geändertText; Abs 1; Abs 2
in Kraft 05.01.1985 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 10/1985 · danach: BGBl. Nr. 330/1990 § 41↗RIS↗
in Kraft 01.01.1991 – 30.06.2012 · idF BGBl. Nr. 330/1990 · danach: BGBl. I Nr. 51/2012 § 41↗RIS↗
Prüfung des angefochtenen Bescheides
§ 41.
(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z 2 und 3) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen. Ist er der Ansicht, daß für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Bescheides in einem der Beschwerdepunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekanntgegeben wurden, so hat er die Parteien darüber zu hören und, wenn nötig, eine Vertagung zu verfügen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 10)
(2) In den Fällen der des Art. 131a und 132 B-VG hat der Gerichtshof den Sachverhalt unter Bedachtnahme auf § 36 Abs. 9 festzustellen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 10)