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BGBl. I Nr. 51/2012

kundgemacht 05.06.2012 RIS↗Parlament↗
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, das Finanzstrafgesetz, das Bundesgesetz, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird, das Bundessozialamtsgesetz, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Bundesgesetzblattgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert und einige Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 51/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) 19 § 0↗RIS↗
§ 41geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1991 – 30.06.2012 · idF BGBl. Nr. 330/1990 · danach: BGBl. I Nr. 51/2012 § 41↗RIS↗
in Kraft 01.07.2012 – 28.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 51/2012 · danach: BGBl. I Nr. 33/2013 § 41↗RIS↗
Prüfung des angefochtenen Bescheides
§ 41.
(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z 2 und 3) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen. Ist er der Ansicht, daß für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Bescheides in einem der Beschwerdepunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekanntgegeben wurden, so hat er die Parteien darüber zu hören und, wenn nötig, eine Vertagung zu verfügen.
(2) In den Fällen des Art. 132 B-VG hat, in welchen der Gerichtshof Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, hat er den Sachverhalt unter Bedachtnahme auf § 36 Abs. 9 festzustellen.