Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmung und
BGBl. Nr. 363/1990
363. Bundesgesetz: Änderung des Rezeptpflichtgesetzes
Bundesgesetz vom 7. Juni 1990, mit dem das Rezeptpflichtgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6aneu
Paragraph 6 a,
Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser Behörden, haben bei der Vollziehung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde durch
- Ziffer eins
- Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
mitzuwirken.