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BGBl. Nr. 408/1990

kundgemacht 13.07.1990 RIS↗Parlament↗
408. Bundesgesetz: Karenzurlaubserweiterungsgesetz
Bundesgesetz vom 27. Juni 1990, mit dem das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Landarbeitsgesetz 1984, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Urlaubsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Betriebshilfegesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz und das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 300/1990, mit dem das Entgeltfortzahlungsgesetz geändert wird, geändert werden sowie eine Regelung über die Wiedereinstellungsbeihilfe geschaffen wird (Karenzurlaubserweiterungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 408/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) 2 § 0↗RIS↗
§ 61geändert
in Kraft 01.01.1987 – 13.07.1990 · idF BGBl. Nr. 104/1985 · danach: BGBl. Nr. 408/1990 § 61↗RIS↗
in Kraft 14.07.1990 – 29.02.1992 · idF BGBl. Nr. 408/1990 · danach: BGBl. Nr. 210/1991 § 61↗RIS↗
Wirkungen von Entscheidungen
§ 61. (1) Die rechtzeitige Erhebung der Berufung gegen das erste Urteil des Gerichts erster Instanz hemmt nur den Eintritt der Rechtskraft, nicht jedoch den Eintritt der Verbindlichkeit der Feststellung, den der Rechtsgestaltungswirkung oder den der Vollstreckbarkeit in Rechtsstreitigkeiten.
1. über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche auf das rückständige laufende Arbeitsentgelt;
… 6 unveränderte Absätze
2. über Ansprüche auf das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückständige laufende Arbeitsentgelt;
3. über die Herausgabe der dem Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses auszufolgenden Arbeitspapiere und herauszugebenden Gegenstände;
4. über die Zurückstellung der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Ausübung der Arbeit zur Verfügung gestellten Gegenstände;
5. nach § 50 Abs. 2.
(2) Das im Abs. 1 genannte Urteil wirkt, auch wenn es inzwischen aufgehoben oder durch ein anderes Urteil ersetzt worden ist, bis zur Beendigung des Verfahrens weiter, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren. Urteile nach Abs. 1 Z 1 oder 2 wirken unbeschadet eines allfälligen Rückzahlungsanspruchs.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht in besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1.