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BGBl. Nr. 210/1991

kundgemacht 25.04.1991 RIS↗
210. Kundmachung: Aufhebung des § 61 Abs. 1 Z 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 61 Abs. 1 Z 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. Nr. 210/1991× zu ASGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) 1 § 0↗RIS↗
§ 61geändertZ 2 (aufgehoben)
in Kraft 14.07.1990 – 29.02.1992 · idF BGBl. Nr. 408/1990 · danach: BGBl. Nr. 210/1991 § 61↗RIS↗
in Kraft 01.03.1992 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 210/1991 · danach: BGBl. Nr. 624/1994 § 61↗RIS↗
Wirkungen von Entscheidungen
§ 61. (1) Die rechtzeitige Erhebung der Berufung gegen das erste Urteil des Gerichts erster Instanz hemmt nur den Eintritt der Rechtskraft, nicht jedoch den Eintritt der Verbindlichkeit der Feststellung, den der Rechtsgestaltungswirkung oder den der Vollstreckbarkeit in Rechtsstreitigkeiten.
1. über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche auf das rückständige laufende Arbeitsentgelt;
2. über Ansprüche auf das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückständige laufende Arbeitsentgelt;
2. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 210/1991)
3. über die Herausgabe der dem Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses auszufolgenden Arbeitspapiere und herauszugebenden Gegenstände;
… 4 unveränderte Absätze
4. über die Zurückstellung der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Ausübung der Arbeit zur Verfügung gestellten Gegenstände;
5. nach § 50 Abs. 2.
(2) Das im Abs. 1 genannte Urteil wirkt, auch wenn es inzwischen aufgehoben oder durch ein anderes Urteil ersetzt worden ist, bis zur Beendigung des Verfahrens weiter, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren. Urteile nach Abs. 1 Z 1 oder 2 wirken unbeschadet eines allfälligen Rückzahlungsanspruchs.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht in besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1.