Absatz eins,Die Jugendversammlung besteht aus der Gesamtheit der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes und der Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind.
BGBl. Nr. 411/1990
411. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz vom 27. Juni 1990, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 124neu
Abschnitt 1
Jugendversammlung
Paragraph 124,
- Absatz 2,Der Jugendversammlung obliegt:
- Ziffer einsBehandlung von Berichten des Jugendvertrauensrates;
- Ziffer 2Wahl des Wahlvorstandes für die Wahl des Jugendvertrauensrates;
- Ziffer 3Beschlußfassung über die Enthebung des Jugendvertrauensrates.
- Absatz 3,Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr einzuberufen.
- Absatz 4,Besteht kein Jugendvertrauensrat oder ist er funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt
- Ziffer einsder an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche Arbeitnehmer;
- Ziffer 2sofern Betriebsräte errichtet sind, jeder Betriebsrat;
- Ziffer 3jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer.
- Absatz 5,Jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat ist berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendversammlung teilzunehmen.
- Absatz 6,In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (Paragraph 123, Absatz 3,), sowie die Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind, stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind. Heimarbeiter, die jugendliche Arbeitnehmer sind, sind nur dann stimmberechtigt, wenn sie im Sinne des Paragraph 27, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, regelmäßig beschäftigt sind.
- Absatz 7,Im übrigen sind auf die Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung die Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz 2, 45, Absatz 3, 46 bis 48 sowie 49 Absatz 2, erster und zweiter Satz, und Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.