BGBl. Nr. 447/1990
447. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1990), des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Auskunftspflichtgesetzes
Bundesgesetz vom 4. Juli 1990, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1990), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Auskunftspflichtgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 82cgeändertAbs 1
… 26 unveränderte Absätze
Dienstzulage, Dienstabgeltung
§ 82c.
(1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen ab der
auf Arbeits- in der ------------------------- Gehaltsstufe
plätzen der Dienst- 1 bis 10 11 bis 14 15
Verwendungs- zulagen- ------------------------------------------
gruppe gruppe Schilling
---------------------------------------------------------------------
PT 1 S 11 224 21 431 34 289
1 9 887 12 356 22 242
2 7 414 9 887 19 769
3 6 796 9 268 12 356
3 b 6 177 8 651 12 356
---------------------------------------------------------------------
PT 2 1 6 177 8 651 10 503
1 b 1 237 5 560 10 503
2 2 471 5 560 7 414
2 b 866 2 471 7 414
3 1 237 2 471 4 942
3 b 866 2 471 4 942
---------------------------------------------------------------------
PT 3 1 1 237 2 471 3 707
1 b 866 2 471 3 707
2 866 1 730 2 594
3 617 989 1 358
---------------------------------------------------------------------
PT 4 1 432 552 803 1 173
---------------------------------------------------------------------
… 183 unveränderte Absätze
PT 5 1 247 370 495
(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen
zugewiesen:
---------------------------------------------------------------------
in der der im
Verwendungs- Dienst- ----------------------------------------------
gruppe zulagen- Verwaltungs- Post- Postauto- Fernmelde-
gruppe dienst dienst dienst dienst
---------------------------------------------------------------------
Leiter einer Leiter des
Gruppe in Fernmelde-
S einer Dion - - technischen
Zentral-
amtes
----------------------------------------------------------
Leiter der Leiter des
Postauto- Fernmelde-
1 - - betriebs- betriebs-
leitung amtes Wien,
Wien Graz oder
Linz
----------------------------------------------------------
PT 1 Leiter einer Leiter Leiter
Abteilung in einer eines
2 einer Dion - sonstigen sonstigen
Postauto- Fernmelde-
betriebs- betriebs-
leitung amtes
----------------------------------------------------------
Leiter des Stellver- Stellver-
Bilanz- und treter des treter des
Prüfungs- Leiters Leiters
3 wesens in - einer eines
der GenDion Postauto- Fernmelde-
betriebs- betriebs-
leitung amtes
----------------------------------------------------------
3 b Referent A in - - -
der GenDion
---------------------------------------------------------------------
---------------------------------------------------------------------
in der der im
Verwendungs- Dienst- ----------------------------------------------
gruppe zulagen- Verwaltungs- Post- Postauto- Fernmelde-
gruppe dienst dienst dienst dienst
---------------------------------------------------------------------
Referent A Leiter Leiter der
in einer eines Technischen
1 Dion Postamtes - Stelle in
I. Klasse, einem Fern-
erster meldebe-
Stufe triebsamt
----------------------------------------------------------
Referent B
in der
1 b GenDion; - - -
Referent B 1
in einer
Dion
----------------------------------------------------------
Stellvertre- Leiter Leiter Leiter
ter des Lei- eines einer eines
ters des Postamtes Verwal- Betriebs-
Rechen- I. Klasse tungsab- bezirkes
zentrums zweiter teilung mit mehr
Stufe einer als
Postauto- 15 000
2 betriebs- Teilneh-
PT 2 leitung mern oder
eines Be-
triebsbe-
zirkes B
in einem
Fernmelde-
betriebs-
amt
----------------------------------------------------------
Referent B2 Referent in
in einer gehobener
Dion technischer
2 b - - Verwendung
im Fernmel-
detechni-
schen Zen-
tralamt
----------------------------------------------------------
Leiter der Leiter ei- Leiter ei- Leiter der
RZ-Planung nes Post- ner Post- Stromver-
3 amtes garage I sorgungs-
I. Klasse, aufsicht
dritter
Stufe
----------------------------------------------------------
Referent
3 b B 3 in ei- - - -
ner Dion
----------------------------------------------------------
---------------------------------------------------------------------
in der der im
Verwendungs- Dienst- ----------------------------------------------
gruppe zulagen- Verwaltungs- Post- Postauto- Fernmelde-
gruppe dienst dienst dienst dienst
---------------------------------------------------------------------
Anwendungs- Leiter ei- Leiter ei- Leiter ei-
organisator nes Post- ner Post- ner Pla-
amtes II. garage II nungs rup-
1 Klasse, pe in ei-
erster ner Bau-
Stufe und Pla-
nungs-
stelle
----------------------------------------------------------
Referent
1 b B4 in ei- - - -
ner Dion
----------------------------------------------------------
Program- Leiter ei- Leiter ei- Meßspezia-
mierer nes Post- ner Post- list
PT 3 2 amtes II. garage III
Klasse,
zweiter
Stufe
----------------------------------------------------------
Leiter ei- System-
nes Post- techniker
amtes II. OES im
Klasse, Turnus-
3 - dritter - dienst mit
Stufe regelmä-
ßigem
Nacht-
dienst
---------------------------------------------------------------------
Leiter ei- Leiter ei- Heimauf-
nes Post- ner Post- sicht in
PT 4 2 - amtes II. garage IV einem
Klasse, Lehrlings-
vierter wohnheim
Stufe
---------------------------------------------------------------------
Leiter ei-
PT 5 2 - nes Post- - -
amtes III.
1. "Dion": Post- und Telegraphendirektion,
2. "GenDion": Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
3. "OES": Österreichisches elektronisches System (Österreichisches digitales Telefonsystem) und
4. "RZ": Rechenzentrum.
(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.
(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte dieser Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in der in der für die Verwendung
Verwendungs- Dienstzulagen- als (im) Schilling
gruppe gruppe
---------------------------------------------------------------------
PT 5 A Bautruppführer 740
---------------------------------------------------------------------
Dienst des
Facharbeiters
als Vorarbeiter,
der im
einschlägigen
PT 7 A Lehrberuf 370
verwendet wird
und mit der
Überwachung der
Tätigkeit
anderer Arbeiter
beauftragt ist
---------------------------------------------------------------------
A Omnibuslenkerdienst 1 803
-------------------------------------------------------
PT 8 Landzustelldienst,
B Codierer bei 370
automatischen
Verteilanlagen
(6) Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 beziehungsweise Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und gegebenenfalls § 82d Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 82d Abs. 3 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
§ 82cgeändert nie in Kraft getretenAbs 2 · I: Text; Abs 5
… 31 unveränderte Absätze
Dienstzulage, Dienstabgeltung
§ 82c.
(1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen ab der
auf Arbeits- in der ------------------------- Gehaltsstufe
plätzen der Dienst- 1 bis 10 11 bis 14 15
Verwendungs- zulagen- ------------------------------------------
gruppe gruppe Schilling
---------------------------------------------------------------------
PT 1 S 11 224 21 431 34 289
1 9 887 12 356 22 242
2 7 414 9 887 19 769
3 6 796 9 268 12 356
3 b 6 177 8 651 12 356
---------------------------------------------------------------------
PT 2 1 6 177 8 651 10 503
1 b 1 237 5 560 10 503
2 2 471 5 560 7 414
2 b 866 2 471 7 414
3 1 237 2 471 4 942
3 b 866 2 471 4 942
---------------------------------------------------------------------
PT 3 1 1 237 2 471 3 707
1 b 866 2 471 3 707
2 866 1 730 2 594
3 617 989 1 358
---------------------------------------------------------------------
PT 4 1 552 803 1 173
---------------------------------------------------------------------
PT 5 1 247 370 495
(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen
zugewiesen:
in der der im
gruppe gruppe dienst dienst dienst dienst
Leiter einer Leiter des
… 3 unveränderte Absätze
Gruppe in Fernmelde-
S einer Dion - - technischen
Zentral-
amtes
Leiter der Leiter des
Postauto- Fernmelde-
1 - - betriebs- leitung betriebs-
Linz
PT 1 Leiter einer Leiter Leiter
Abteilung in einer eines
2 einer Dion - sonstigen sonstigen
Postauto- Fernmelde-
Leiter des Stellver- Stellver-
Bilanz- und treter des treter des
Prüfungs- Leiters Leiters
3 wesens in - einer - eines
der GenDion Postauto- Fernmelde-
betriebs- betriebs-
der GenDion
in der der im einer eines einer Technischen
I. Klasse, in einer einem Fern-
erster Postauto- meldebe-
Stufe leitung triebsamt
Referent B
in der
Referent B 1
in einer
Dion
Stellvertre- Leiter Leiter Leiter
ter des Lei- eines einer eines
ters des Postamtes Verwal- Post- Betriebs-
Rechen- I. Klasse tungsab- autostelle bezirkes
zentrums zweiter teilung (bzw. mit mehr
Stufe einer Post- als
2 betriebs- Teilneh-
PT 2 leitung mern oder
eines Be-
… 5 unveränderte Absätze
triebsbe-
zirkes B
in einem
Fernmelde-
betriebs-
amt
Referent B2 Referent in
in einer gehobener
Dion technischer
im Fernmel-
detechni-
schen Zen-
tralamt
Leiter der Leiter ei- Leiter ei- Leiter der
RZ-Planung nes Post- ner Post- Stromver-
3 amtes garage I autostelle sorgungs-
I. Klasse, (bzw. aufsicht
dritter Post-
Stufe garge) II
Referent
ner Dion
Anwendungs- Leiter ei- Leiter ei- Leiter ei-
organisator nes Post- ner Post- ner Pla-
amtes II. garage II nungs rup- auto- nungsgrup-
1 Klasse, stelle pe in ei-
erster (bzw. ner Bau-
Stufe Post- und Pla-
garge) II nungs-
stelle
Referent
ner Dion
Program- Leiter ei- Leiter ei- Meßspezia-
mierer nes Post- ner Post- list
PT 3 2 amtes II. garage III autostelle
Klasse, (bzw.
zweiter Post-
Stufe garage) IV
Leiter ei- Leiter System-
nes Post- einer techniker
amtes II. Post- OES im
Klasse, auto- Turnus-
3 - dritter - stelle dienst mit
Stufe (bzw. regelmä-
Post- ßigem
garage) Nacht-
V dienst
Leiter ei- Leiter ei- Heimauf-
nes Post- ner Post- sicht in
PT 4 2 1 - amtes II. garage IV - einem
Klasse, Lehrlings-
vierter wohnheim
Stufe
Leiter ei-
PT 5 2 1 - nes Post- - -
amtes III.
… 8 unveränderte Absätze
1. "Dion": Post- und Telegraphendirektion,
2. "GenDion": Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
3. "OES": Österreichisches elektronisches System (Österreichisches digitales Telefonsystem) und
4. "RZ": Rechenzentrum.
(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.
(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte dieser Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
in der in der für die Verwendung
wendungs- zulagen- als (im)
gruppe gruppe
PT 5 A Bautruppführer 740
Dienst des Facharbeiters als
verwendet wird und mit der im
(6) Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
… 3 unveränderte Absätze
(7) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 beziehungsweise Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und gegebenenfalls § 82d Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 82d Abs. 3 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.