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BGBl. Nr. 22/1991

kundgemacht 18.01.1991 RIS↗Parlament↗
22. Bundesgesetz: 51. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (51. Gehaltsgesetz-Novelle) und das Richterdienstgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 22/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 39 § 0↗RIS↗
§ 82cgeändertAbs 1 · I: Abs 5
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1991) · idF BGBl. Nr. 447/1990 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 22/1991 § 82c↗RIS↗
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1991 · idF BGBl. Nr. 22/1991 · danach: BGBl. Nr. 12/1992 § 82c↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Dienstzulage, Dienstabgeltung
§ 82c.
(1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen          ab der
auf Arbeits-  in der    -------------------------    Gehaltsstufe
plätzen der    Dienst-    1 bis 10    11 bis 14          15
Verwendungs-  zulagen-  ------------------------------------------
gruppe        gruppe                    Schilling
---------------------------------------------------------------------
PT 1 S 11 224 21 431 34 289 886 22 695 36 312
1 9 887 12 356 22 242 10 470 13 085 23 554
2 7 414 9 887 19 769 851 10 470 20 935
3 6 796 7 197 9 268 12 356 815 13 085
3 b 6 177 8 651 12 356 541 9 161 13 085
---------------------------------------------------------------------
PT 2 1 6 177 8 651 10 503 541 9 161 11 123
1 b 1 237 310 5 560 10 503 888 11 123
2 2 471 617 5 560 888 7 414 851
2 b 866 917 2 471 617 7 414 851
3 1 237 310 2 471 4 942 617 5 234
3 b 866 917 2 471 4 942 617 5 234
---------------------------------------------------------------------
PT 3 1 1 237 310 2 471 617 3 707 926
1 b 866 917 2 471 617 3 707 926
2 866 917 1 730 832 2 594 747
3 617 989 653 1 358 047 1 438
---------------------------------------------------------------------
PT 4 1 552 803 585 850 1 173 242
---------------------------------------------------------------------
PT 5 1 247 370 495 262 392 524
(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen
… 143 unveränderte Absätze
zugewiesen:
--------------------------------------------------------------------
in der  der                          im
Verwen-  Dienst-  --------------------------------------------------
dungs-  zulagen- Verwaltungs-  Post-      Postauto-  Fernmelde-
gruppe  gruppe  dienst        dienst      dienst      dienst
--------------------------------------------------------------------
Leiter einer                          Leiter des
Gruppe in                              Fernmelde-
S      einer Dion      -          -        technischen
Zentral-
amtes
------------------------------------------------------------
Leiter der  Leiter des
Postauto-  Fernmelde-
1            -          -        leitung    betriebs-
Wien        amtes Wien,
Graz oder
Linz
------------------------------------------------------------
PT 1              Leiter einer              Leiter      Leiter
Abteilung in              einer      eines
2      einer Dion      -        sonstigen  sonstigen
Postauto-  Fernmelde-
leitung    betriebs-
amtes
------------------------------------------------------------
Leiter des                            Stellver-
Bilanz- und                            treter des
Prüfungs-                              Leiters
3      wesens in        -          -        eines
der GenDion                            Fernmelde-
betriebs-
amtes
------------------------------------------------------------
3b      Referent A in    -          -            -
der GenDion
--------------------------------------------------------------------
Referent A    Leiter      Leiter      Leiter der
in einer      eines      einer      Technischen
1      Dion          Postamtes  Abteilung  Stelle in
I. Klasse,  in einer    einem Fern-
erster      Postauto-  meldebe-
Stufe      leitung    triebsamt
------------------------------------------------------------
Referent B
in der
1b      GenDion;        -          -            -
Referent B 1
in einer
Dion
------------------------------------------------------------
Stellvertre-  Leiter      Leiter      Leiter
ter des Lei-  eines      einer      eines
ters des      Postamtes  Post-      Betriebs-
Rechen-        I. Klasse  autostelle  bezirkes
zentrums      zweiter    (bzw.      mit mehr
Stufe      Post-      als
garage) I  15 000
2                                              Teilneh-
PT 2                                                    mern oder
eines Be-
triebsbe-
zirkes B
in einem
Fernmelde-
betriebs-
amt
------------------------------------------------------------
Referent B2                            Referent in
in einer                              gehobener
Dion                                  technischer
2b                      -          -        Verwendung
im Fernmel-
detechni-
schen Zen-
tralamt
------------------------------------------------------------
Leiter der    Leiter ei-  Leiter ei-  Leiter der
RZ-Planung    nes Post-  ner Post-  Stromver-
3                      amtes      autostelle  sorgungs-
I. Klasse,  (bzw.      aufsicht
dritter    Post-
Stufe      garge) II
------------------------------------------------------------
Referent
3b      B 3 in ei-      -          -            -
ner Dion
--------------------------------------------------------------------
Anwendungs-    Leiter ei-  Leiter ei-  Leiter ei-
organisator    nes Post-  ner Post-  ner Pla-
amtes II.  auto-      nungsgrup-
1                      Klasse,    stelle      pe in ei-
erster      (bzw.      ner Bau-
Stufe      Post-      und Pla-
garge) II  nungs-
stelle
------------------------------------------------------------
Referent
1b      B4 in ei-        -          -            -
ner Dion
------------------------------------------------------------
Program-      Leiter ei-  Leiter ei-  Meßspezia-
mierer        nes Post-  ner Post-  list
PT 3      2                      amtes II.  autostelle
Klasse,    (bzw.
zweiter    Post-
Stufe      garage) IV
------------------------------------------------------------
Leiter ei-  Leiter      System-
nes Post-  einer      techniker
amtes II.  Post-      OES im
Klasse,    auto-      Turnus-
3          -          dritter    stelle      dienst mit
Stufe      (bzw.      regelmä-
Post-      ßigem
garage)    Nacht-
V          dienst
--------------------------------------------------------------------
Leiter ei-              Heimauf-
nes Post-              sicht in
PT 4      1          -          amtes II.    -        einem
Klasse,                Lehrlings-
vierter                wohnheim
Stufe
--------------------------------------------------------------------
Leiter ei-
PT 5      1          -          nes Post-    -            -
amtes III.
Klasse
Die in der Tabelle verwendeten Abkürzungen bedeuten:
1. "Dion": Post- und Telegraphendirektion,
2. "GenDion": Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
3. "OES": Österreichisches elektronisches System (Österreichisches digitales Telefonsystem) und
4. "RZ": Rechenzentrum.
(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.
(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte dieser Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
_____________________________________________________________________
in der
in der Ver-    Dienst-      für die Verwendung            Schilling
wendungs-      zulagen-      als (im)
gruppe        gruppe
_____________________________________________________________________
PT 5 A Bautruppführer 740 784
_____________________________________________________________________
Dienst des Facharbeiters als
Vorarbeiter, der im
PT 7 A einschlägigen Lehrberuf 370 392
verwendet wird und mit der
Überwachung der Tätigkeit
anderer Arbeiter beauftragt ist
B Omnibuslenkerdienst 1 803 _____________________________________________________
B          Omnibuslenkerdienst                1 909
_____________________________________________________________________
PT 8 A Omnibuslenkerdienst 1 803 909
_____________________________________________________
B          Landzustelldienst, Codierer bei
automatischen Verteilanlagen 370 392
Die für den Omnibuslenkerdienst vorgesehene Dienstzulage gebührt auch dann, wenn der Beamte infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.
… 4 unveränderte Absätze
(6) Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 beziehungsweise Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und gegebenenfalls § 82d Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 82d Abs. 3 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.