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BGBl. Nr. 12/1992

kundgemacht 10.01.1992 RIS↗Parlament↗
12. Bundesgesetz: 3. BDG-Novelle 1991, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Richterdienstgesetzes, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und der Bundesforste-Dienstordnung 1986
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (3. BDG-Novelle 1991), das Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und die Bundesforste-Dienstordnung 1986 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 12/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 45 § 0↗RIS↗
§ 82cgeändertAbs 1 · I: Abs 5
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1991 · idF BGBl. Nr. 22/1991 · danach: BGBl. Nr. 12/1992 § 82c↗RIS↗
in Kraft 01.01.1992 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 12/1992 · danach: BGBl. Nr. 873/1992 § 82c↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Dienstzulage, Dienstabgeltung
§ 82c.
(1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen          ab der
auf Arbeits-  in der    -------------------------    Gehaltsstufe
plätzen der    Dienst-    1 bis 10    11 bis 14          15
Verwendungs-  zulagen-  ------------------------------------------
gruppe        gruppe                    Schilling
---------------------------------------------------------------------
PT 1 S 11 886 22 695 36 312 12 397 23 671 37 873
1 10 470 920 13 085 23 554 648 24 567
2 7 851 8 189 10 470 20 935 920 21 835
3 7 197 9 815 506 10 237 13 085 648
3 b 6 541 822 9 161 555 13 085 648
---------------------------------------------------------------------
PT 2 1 6 541 822 9 161 555 11 123 601
1 b 1 310 5 888 366 6 141 11 123 601
2 2 617 5 888 7 851 730 6 141 8 189
2 b 917 956 2 617 7 851 730 8 189
3 1 310 366 2 617 730 5 234 459
3 b 917 956 2 617 730 5 234 459
---------------------------------------------------------------------
PT 3 1 1 310 366 2 617 3 926 730 4 095
1 b 917 956 2 617 3 926 730 4 095
2 917 956 1 832 911 2 747 865
3 653 681 1 047 092 1 438 500
---------------------------------------------------------------------
PT 4 1 585 850 610 887 1 242 295
---------------------------------------------------------------------
PT 5 1 262 392 524 273 409 547
(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen
… 143 unveränderte Absätze
zugewiesen:
--------------------------------------------------------------------
in der  der                          im
Verwen-  Dienst-  --------------------------------------------------
dungs-  zulagen- Verwaltungs-  Post-      Postauto-  Fernmelde-
gruppe  gruppe  dienst        dienst      dienst      dienst
--------------------------------------------------------------------
Leiter einer                          Leiter des
Gruppe in                              Fernmelde-
S      einer Dion      -          -        technischen
Zentral-
amtes
------------------------------------------------------------
Leiter der  Leiter des
Postauto-  Fernmelde-
1            -          -        leitung    betriebs-
Wien        amtes Wien,
Graz oder
Linz
------------------------------------------------------------
PT 1              Leiter einer              Leiter      Leiter
Abteilung in              einer      eines
2      einer Dion      -        sonstigen  sonstigen
Postauto-  Fernmelde-
leitung    betriebs-
amtes
------------------------------------------------------------
Leiter des                            Stellver-
Bilanz- und                            treter des
Prüfungs-                              Leiters
3      wesens in        -          -        eines
der GenDion                            Fernmelde-
betriebs-
amtes
------------------------------------------------------------
3b      Referent A in    -          -            -
der GenDion
--------------------------------------------------------------------
Referent A    Leiter      Leiter      Leiter der
in einer      eines      einer      Technischen
1      Dion          Postamtes  Abteilung  Stelle in
I. Klasse,  in einer    einem Fern-
erster      Postauto-  meldebe-
Stufe      leitung    triebsamt
------------------------------------------------------------
Referent B
in der
1b      GenDion;        -          -            -
Referent B 1
in einer
Dion
------------------------------------------------------------
Stellvertre-  Leiter      Leiter      Leiter
ter des Lei-  eines      einer      eines
ters des      Postamtes  Post-      Betriebs-
Rechen-        I. Klasse  autostelle  bezirkes
zentrums      zweiter    (bzw.      mit mehr
Stufe      Post-      als
garage) I  15 000
2                                              Teilneh-
PT 2                                                    mern oder
eines Be-
triebsbe-
zirkes B
in einem
Fernmelde-
betriebs-
amt
------------------------------------------------------------
Referent B2                            Referent in
in einer                              gehobener
Dion                                  technischer
2b                      -          -        Verwendung
im Fernmel-
detechni-
schen Zen-
tralamt
------------------------------------------------------------
Leiter der    Leiter ei-  Leiter ei-  Leiter der
RZ-Planung    nes Post-  ner Post-  Stromver-
3                      amtes      autostelle  sorgungs-
I. Klasse,  (bzw.      aufsicht
dritter    Post-
Stufe      garge) II
------------------------------------------------------------
Referent
3b      B 3 in ei-      -          -            -
ner Dion
--------------------------------------------------------------------
Anwendungs-    Leiter ei-  Leiter ei-  Leiter ei-
organisator    nes Post-  ner Post-  ner Pla-
amtes II.  auto-      nungsgrup-
1                      Klasse,    stelle      pe in ei-
erster      (bzw.      ner Bau-
Stufe      Post-      und Pla-
garge) II  nungs-
stelle
------------------------------------------------------------
Referent
1b      B4 in ei-        -          -            -
ner Dion
------------------------------------------------------------
Program-      Leiter ei-  Leiter ei-  Meßspezia-
mierer        nes Post-  ner Post-  list
PT 3      2                      amtes II.  autostelle
Klasse,    (bzw.
zweiter    Post-
Stufe      garage) IV
------------------------------------------------------------
Leiter ei-  Leiter      System-
nes Post-  einer      techniker
amtes II.  Post-      OES im
Klasse,    auto-      Turnus-
3          -          dritter    stelle      dienst mit
Stufe      (bzw.      regelmä-
Post-      ßigem
garage)    Nacht-
V          dienst
--------------------------------------------------------------------
Leiter ei-              Heimauf-
nes Post-              sicht in
PT 4      1          -          amtes II.    -        einem
Klasse,                Lehrlings-
vierter                wohnheim
Stufe
--------------------------------------------------------------------
Leiter ei-
PT 5      1          -          nes Post-    -            -
amtes III.
Klasse
Die in der Tabelle verwendeten Abkürzungen bedeuten:
1. "Dion": Post- und Telegraphendirektion,
2. "GenDion": Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
3. "OES": Österreichisches elektronisches System (Österreichisches digitales Telefonsystem) und
4. "RZ": Rechenzentrum.
(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.
(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte dieser Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
_____________________________________________________________________
in der
in der Ver-    Dienst-      für die Verwendung            Schilling
wendungs-      zulagen-      als (im)
gruppe        gruppe
_____________________________________________________________________
PT 5 A Bautruppführer 784 818
_____________________________________________________________________
Dienst des Facharbeiters als
Vorarbeiter, der im
PT 7 A einschlägigen Lehrberuf 392 409
verwendet wird und mit der
Überwachung der Tätigkeit
anderer Arbeiter beauftragt ist
_____________________________________________________
B Omnibuslenkerdienst 1 909 991
_____________________________________________________________________
PT 8 A Omnibuslenkerdienst 1 909 991
_____________________________________________________
B          Landzustelldienst, Codierer bei
automatischen Verteilanlagen 392 409
Die für den Omnibuslenkerdienst vorgesehene Dienstzulage gebührt auch dann, wenn der Beamte infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.
… 4 unveränderte Absätze
(6) Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 beziehungsweise Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und gegebenenfalls § 82d Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 82d Abs. 3 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.