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BGBl. Nr. 450/1990

kundgemacht 26.07.1990 RIS↗Parlament↗
450. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984
Bundesgesetz vom 5. Juli 1990, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 450/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 17 § 0↗RIS↗
§ 30neu
in Kraft 01.10.1990 – 31.05.1994 · idF BGBl. Nr. 450/1990 · danach: BGBl. Nr. 709/1993 § 30↗RIS↗

Untersagung der Beschäftigung

Paragraph 30, Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Arbeitgeber wegen beharrlicher Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Antrag des nach dem Betriebssitz zuständigen Landesarbeitsamtes, des Arbeitsinspektorates oder der sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde die Beschäftigung von Ausländern nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer untersagen. In diesem Verfahren hat das Landesarbeitsamt Parteistellung und ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.