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BGBl. Nr. 709/1993

kundgemacht 15.10.1993 RIS↗
709. Kundmachung: Aufhebung des ersten Satzes des § 30 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des ersten Satzes des § 30 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. Nr. 709/1993× zu AuslBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 1 § 0↗RIS↗
§ 30geändert
in Kraft 01.10.1990 – 31.05.1994 · idF BGBl. Nr. 450/1990 · danach: BGBl. Nr. 709/1993 § 30↗RIS↗
in Kraft 01.06.1994 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 709/1993 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 § 30↗RIS↗
Untersagung der Beschäftigung
§ 30. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Arbeitgeber wegen beharrlicher Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Antrag des nach dem Betriebssitz zuständigen Landesarbeitsamtes, des Arbeitsinspektorates oder der sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde die Beschäftigung von Ausländern nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer untersagen. In diesem Verfahren hat das Landesarbeitsamt Parteistellung und ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.