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BGBl. Nr. 450/1990

kundgemacht 26.07.1990 RIS↗Parlament↗
450. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984
Bundesgesetz vom 5. Juli 1990, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 450/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 17 § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.10.1990 – 31.05.1996 · idF BGBl. Nr. 450/1990 · danach: BGBl. Nr. 895/1995 § 9↗RIS↗

Widerruf

Paragraph 9, (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.

  1. Absatz 2,Die Beschäftigungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn
    1. Litera a
      die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (Paragraph 4, Absatz eins, 3 und 6), sich wesentlich geändert haben oder die im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, erklärten Umstände nicht mehr zutreffen,
    2. Litera b
      sonstige wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder
    3. Litera c
      die bei ihrer Erteilung festgesetzten Auflagen (Paragraph 8,) nicht erfüllt werden.
  2. Absatz 3,Im Rahmen eines Widerrufsverfahrens wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz 2, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Bedeckung des Arbeitskräftebedarfes des Betriebes gesichert bleibt.
  3. Absatz 4,Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gilt Paragraph 7, Absatz 8, sinngemäß.