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BGBl. Nr. 450/1990

kundgemacht 26.07.1990 RIS↗Parlament↗
450. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984
Bundesgesetz vom 5. Juli 1990, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 450/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Väter-Karenzgesetz (VKG) 1 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 3
in Kraft 01.07.1990 – 30.09.1990 · idF BGBl. Nr. 408/1990 · danach: BGBl. Nr. 450/1990 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.10.1990 – 30.06.1995 · idF BGBl. Nr. 450/1990 · danach: BGBl. Nr. 434/1995 § 6↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 6.
(1) Der männliche Arbeitnehmer, der einen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden, sofern Abs. 4 nicht anderes bestimmt. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe eines Karenzurlaubes (§§ 4, 5 Abs. 3, 9), jedoch nicht vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen
1. nach dem Ende eines Karenzurlaubes,
2. nach dem Ende einer Teilzeitbeschäftigung wegen Geburt eines Kindes,
3. nach Ablauf des letzten Karenzurlaubes, wenn der Karenzurlaub während des ersten Lebensjahres des Kindes geteilt wird, spätestens jedoch vier Wochen nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes,
4. nach dem Ende eines Karenzurlaubes oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, der oder die infolge der Verhinderung einer in Karenzurlaub oder einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter in Anspruch genommen wird.
(2) Endet der Karenzurlaub gemäß § 3 Abs. 5 vorzeitig, so endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz jedenfalls vier Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes.
(3) Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines (§§ 4, 14 a und 15 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/ 1975 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung) eines Ausländers wird bis zu dem Tag gehemmt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Bedachtnahme auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz rechtsgültig beendet werden kann.
(4) Die §§ 10 Abs. 3 bis 7, 12 Abs. 1 und 13 MSchG, sowie für Heimarbeiter § 31 Abs. 3 MSchG sind anzuwenden.