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BGBl. Nr. 474/1990

kundgemacht 31.07.1990 RIS↗Parlament↗
474. Bundesgesetz: Disziplinarstatut 1990 — DSt 1990 sowie Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, der Zivilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung
Bundesgesetz vom 28. Juni 1990 über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut 1990 — DSt 1990) sowie über Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, der Zivilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung
Kundmachung BGBl. Nr. 474/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltsordnung (RAO) 23 § 0↗RIS↗
§ 46neu
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 474/1990 · danach: BGBl. I Nr. 164/2005 § 46↗RIS↗

Paragraph 46, (1) Die Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern haben bei der Bestellung nach festen Regeln vorzugehen; diese haben eine möglichst gleichmäßige Heranziehung und Belastung der der betreffenden Kammer angehörenden Rechtsanwälte unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu gewährleisten. Diese Regeln sind in den Geschäftsordnungen der Ausschüsse festzulegen.

  1. Absatz 2,Die Geschäftsordnungen können jedoch allgemeine Gesichtspunkte festlegen, nach denen Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der Heranziehung ganz oder teilweise befreit sind. Als wichtige Gründe sind besonders die Ausübung einer mit erheblichem Zeitaufwand verbundenen Tätigkeit im Dienst der Rechtsanwaltschaft oder persönliche Umstände anzusehen, die die Heranziehung als besondere Härte erscheinen ließen.