Absatz eins,Der Disziplinarrat kann gegen einen Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen beschließen, wenn
- Ziffer einsgegen den Rechtsanwalt ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder
- Ziffer 2der Rechtsanwalt wegen einer strafbaren Handlung vom Gericht rechtskräftig verurteilt oder
- Ziffer 3die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste ausgesprochen worden ist
und die einstweilige Maßnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, besonders für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes, erforderlich ist.