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BGBl. Nr. 474/1990

kundgemacht 31.07.1990 RIS↗Parlament↗
474. Bundesgesetz: Disziplinarstatut 1990 — DSt 1990 sowie Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, der Zivilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung
Bundesgesetz vom 28. Juni 1990 über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut 1990 — DSt 1990) sowie über Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, der Zivilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung
Kundmachung BGBl. Nr. 474/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) neu § 0↗RIS↗
§ 39neu
in Kraft 01.01.1991 – 31.03.2020 · idF BGBl. Nr. 474/1990 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2020 § 39↗RIS↗

Paragraph 39,

Im Fall eines Schuldspruchs kann auch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen werde, den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.