Absatz eins,Zustellungen an den Beschuldigten sind zu dessen eigenen Handen vorzunehmen. Eine Zustellung an Kanzleiangestellte des Beschuldigten im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, Zustellgesetz ist unzulässig.
BGBl. Nr. 474/1990
474. Bundesgesetz: Disziplinarstatut 1990 — DSt 1990 sowie Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, der Zivilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung
Bundesgesetz vom 28. Juni 1990 über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut 1990 — DSt 1990) sowie über Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, der Zivilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44neu
Paragraph 44,
- Absatz 2,Hat der Rechtsanwalt einen Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.