Absatz eins,Nach dem Einlangen der Berufungsakten bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission hat der Vorsitzende des nach der Geschäftsverteilung (Paragraph 63, Absatz 3,) zuständigen Senats die Berufungsakten zu prüfen. Hält er die Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er sie vor den Senat zu bringen, ohne daß zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Ist keiner dieser Fälle gegeben, so ist die Verhandlung anzuberaumen und aus dem Kreis der Anwaltsrichter des Senats der Berichterstatter zu bestellen. Dem Beschuldigten ist ausreichend Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
BGBl. Nr. 474/1990
474. Bundesgesetz: Disziplinarstatut 1990 — DSt 1990 sowie Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, der Zivilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung
Bundesgesetz vom 28. Juni 1990 über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut 1990 — DSt 1990) sowie über Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, der Zivilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 50neu
Paragraph 50,
- Absatz 2,Sind zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der Vorsitzende das Erforderliche vorzukehren. Er kann solche Erhebungen von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von dessen Präsidenten zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.
- Absatz 3,Zur mündlichen Verhandlung sind die Generalprokuratur, der Kammeranwalt, der Beschuldigte und sein Verteidiger zu laden.
- Absatz 4,Für die Beiziehung eines Verteidigers gilt der §34.