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BGBl. Nr. 497/1990

kundgemacht 03.08.1990 RIS↗
497. Bundesgesetz: Musterschutzgesetz 1990 — MuSchG
Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über den Schutz von Mustern (Musterschutzgesetz 1990 — MuSchG)
Kundmachung BGBl. Nr. 497/1990× zu MuSchG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Musterschutzgesetz 1990 (MuSchG) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft 01.01.1991 – 26.08.2003 · idF BGBl. Nr. 497/1990 · danach: BGBl. I Nr. 81/2003 § 25↗RIS↗

Aberkennung

Paragraph 25, (1) Wer behauptet, anstelle des Musterinhabers oder dessen Rechtsvorgängers Anspruch auf Musterschutz für die im Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnisse zu haben (Paragraph 7,), kann begehren, daß das Musterrecht dem Musterinhaber aberkannt und daß es dem Antragsteller übertragen wird. Wird keine Übertragung begehrt, so endet der Musterschutz mit Rechtskraft der die Aberkennung aussprechenden Entscheidung.

  1. Absatz 2,Trifft der Aberkennungsgrund (Absatz eins,) nur auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so wird das Musterrecht nur teilweise aberkannt bzw. übertragen.
  2. Absatz 3,Der Anspruch verjährt gegenüber dem gutgläubigen Musterinhaber innerhalb dreier Jahre vom Tag seiner Eintragung in das Musterregister an. Paragraph 49, Absatz 4 und 7 des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden.