BGBl. Nr. 497/1990
497. Bundesgesetz: Musterschutzgesetz 1990 — MuSchG
Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über den Schutz von Mustern (Musterschutzgesetz 1990 — MuSchG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29neu
Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und dem
Obersten Patent- und Markensenat
Paragraph 29, (1) Über Anträge auf Anerkennung eines Vorbenützerrechtes (Paragraph 5, Absatz 5,), Nennung als Schöpfer (Paragraph 8, Absatz 4,), Nichtigerklärung (Paragraph 24,), Aberkennung (Paragraph 25,) und Feststellung (Paragraph 39,) sowie über die Nichtigerklärung von Amts wegen (Paragraph 23,) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung durch ein rechtskundiges Mitglied.
- Absatz 2,Die Nichtigkeitsabteilung verhandelt über die im Absatz eins, genannten Anträge und Ansprüche mit Ausnahme der Nichtigerklärung von Amts wegen In sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 112, Absatz 2 bis 114 a, 116 Absatz 2 bis 5, 117 bis 120 und 122 bis 125 des Patentgesetzes 1970. Eine mündliche Verhandlung ist jedoch nur dann anzuberaumen, wenn sie vom zuständigen Mitglied für nötig gehalten oder von einer Partei beantragt wird.