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BGBl. Nr. 96/1990

kundgemacht 15.02.1990 RIS↗Parlament↗
96. Bundesgesetz: Erweiterung der Bestimmungen gegen Gewalt in der Ehe in der Exekutionsordnung
Bundesgesetz vom 25. Jänner 1990, mit dem in der Exekutionsordnung die Bestimmungen gegen Gewalt in der Ehe erweitert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 96/1990× zu EO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 7 § 0↗RIS↗
§ 382aneu
in Kraft 01.03.1990 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 96/1990 · danach: BGBl. I Nr. 75/2009 § 382a↗RIS↗

Paragraph 382 a,

  1. Absatz eins,Ein Antrag eines Minderjährigen auf Gewährung vorläufigen Unterhalts durch einen Elternteil, in dessen Haushalt der Minderjährige nicht betreut wird, ist zu bewilligen, wenn der Elternteil dem Kind nicht bereits aus einem vollstreckbaren Unterhaltstitel zu Unterhalt verpflichtet ist und ein Verfahren zur Bemessung des Unterhalts des Minderjährigen gegen den Elternteil anhängig ist oder zugleich anhängig gemacht wird.
  2. Absatz 2,Vorläufiger Unterhalt gemäß Absatz eins, kann höchstens bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt werden.
  3. Absatz 3,Großeltern können nach Absatz eins, nicht zu vorläufigem Unterhalt verpflichtet werden, der Vater eines unehelichen Minderjährigen nur, wenn seine Vaterschaft festgestellt ist.
  4. Absatz 4,Das Vorbringen des Minderjährigen ist für bescheinigt zu halten, soweit sich aus den Pflegschaftsakten, die ihn betreffen, nichts anderes ergibt. Über den Antrag ist ohne Anhörung des Elternteils unverzüglich zu entscheiden.
  5. Absatz 5,Die Möglichkeit der Anordnung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, bleibt unberührt.