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BGBl. Nr. 96/1990

kundgemacht 15.02.1990 RIS↗Parlament↗
96. Bundesgesetz: Erweiterung der Bestimmungen gegen Gewalt in der Ehe in der Exekutionsordnung
Bundesgesetz vom 25. Jänner 1990, mit dem in der Exekutionsordnung die Bestimmungen gegen Gewalt in der Ehe erweitert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 96/1990× zu EO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 7 § 0↗RIS↗
§ 385neu
in Kraft 01.03.1990 – 17.01.2017 · idF BGBl. Nr. 96/1990 · danach: BGBl. I Nr. 100/2016 § 385↗RIS↗

Paragraph 385,

  1. Absatz eins,Das im Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 7, bezeichnete Verbot erlangt dem Inhaber der Sachen gegenüber erst mit der Zustellung an ihn Wirksamkeit.
  2. Absatz 2,Er haftet von da an für allen durch die Nichtbefolgung des gerichtlichen Verbotes entstandenen Schaden, kann sich jedoch von dieser Haftung durch gerichtlichen Erlag der durch das Verbot betroffenen Sachen oder durch deren Übergabe an einen auf seinen Antrag vom Gerichte zu bestellenden Verwahrer oder Verwalter befreien.
  3. Absatz 3,Diese Bestimmungen gelten in gleicher Weise für den Drittschuldner oder den Inhaber der Sachen, wenn das gerichtliche Verbot gemäß Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 3, erlassen wurde.