BGBl. Nr. 22/1991
22. Bundesgesetz: 51. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (51. Gehaltsgesetz-Novelle) und das Richterdienstgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 57geändertAbs 2
… 10 unveränderte Absätze
Dienstzulagen
§ 57.
(1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Dienstzulage beträgt
a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA
---------------+-------------------------------+---------------------
I in den Gehaltsstufen I
in der I-------------+-----------------I ab der
Dienstzulagen- I 1 bis 8 I 9 bis 12 I Gehaltsstufe 13
gruppe I-------------+-----------------+---------------------
I Schilling
---------------+-----------------------------------------------------
I 7 306 7 808 737 8 289 269 8 778
II 6 575 963 7 032 447 7 460 900
III 5 841 6 246 186 6 632 615 7 023
IV 5 109 5 465 410 5 810 787 6 153
V 4 383 4 680 642 4 968 956 5 261
b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1
… 6 unveränderte Absätze
_______________+_______________________________+_____________________
I in den Gehaltsstufen I
in der I-------------+-----------------I ab der
Dienstzulagen- I 2 bis 9 I 1O bis 13 I Gehaltsstufe 14
gruppe I-------------+-----------------+---------------------
I Schilling
_______________+_____________________________________________________
I 6 516 6 965 900 7 392 376 7 828
II 5 863 6 272 209 6 654 642 7 047
III 5 210 5 578 517 5 914 907 6 263
IV 4 556 4 873 825 5 180 161 5 486
V 3 910 4 176 141 4 433 422 4 695
c) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2
… 6 unveränderte Absätze
---------------+-------------------------------+---------------------
I in den Gehaltsstufen I
in der I-------------+-----------------I ab der
Dienstzulagen- I 1 bis 8 I 9 bis 12 I Gehaltsstufe 13
gruppe I-------------+-----------------+---------------------
I Schilling
---------------+-----------------------------------------------------
I 2 978 3 222 154 3 468 412 3 673
II 2 442 2 636 586 2 837 792 3 004
III 1 963 2 112 079 2 259 237 2 392
IV 1 640 737 1 760 864 1 881 992
V 1 368 449 1 467 554 1 569 662
d) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1
… 6 unveränderte Absätze
---------------+-------------------------------+---------------------
I in den Gehaltsstufen I
in der I-------------+-----------------I ab der
Dienstzulagen- I 1 bis 8 I 9 bis 12 I Gehaltsstufe 13
gruppe I-------------+-----------------+---------------------
I Schilling
---------------+-----------------------------------------------------
I 2 319 456 2 532 681 2 727 888
II 1 957 2 122 072 2 264 247 2 398
III 1 635 731 1 764 868 1 884 995
IV 1 362 442 1 480 567 1 569 662
V 981 1 058 039 1 130 120 1 197
e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3
… 6 unveränderte Absätze
---------------+-------------------------------+---------------------
I in den Gehaltsstufen I
in der I-------------+-----------------I ab der
Dienstzulagen- I 1 bis 10 I 11 bis 15 I Gehaltsstufe 16
gruppe I-------------+-----------------+---------------------
I Schilling
---------------+-----------------------------------------------------
I 1 837 1 875 945 1 998 986 2 116
II 1 362 442 1 410 493 1 513 602
III 1 276 351 1 307 384 1 385 467
IV 917 943 971 999 1 000 059
V 641 653 688 679 692 729
VI 446 469 509 472 497 539
(3) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 1 erhöht sich nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.
… 14 unveränderte Absätze
(4) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 2 erhöht sich nach achtjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach sechzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. Zeiträume der Ausübung der Leiterfunktion, für die eine Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. d gebührt, und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, sind in die Zeiträume der Ausübung einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. c gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder mit der pädagogischen Leitung einer Expositur (§ 59 Abs. 1) sind der Zeit der Innehabung der Funktion gleichzuhalten.
(5) Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2 oder L 2b 3 an höheren Lehranstalten gebührt die Dienstzulage, die ihnen gemäß Abs. 2 lit. b gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt worden wären.
(6) Wenn in den Dienstzulagengruppen I erhebliche Unterschiede an Bedeutung und Umfang der darin eingereihten größten Anstalten auftreten, kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, daß die Dienstzulage der Leiter der größten Anstalten, die nach ihrer Bedeutung und nach ihrem Umfang gegenüber den anderen dieser Dienstzulagengruppe zugehörigen Anstalten erheblich hervorragen, um höchstens 15 vH der Dienstzulage erhöht wird. Bei Leitern von Anstalten mit mehr als 40 Klassen tritt an die Stelle der Erhöhung um 15 vH
1. bei 41 bis 50 Klassen eine Erhöhung um 20vH,
2. bei 51 bis 60 Klassen eine Erhöhung um 22,5 vH und
3. bei mehr als 60 Klassen eine Erhöhung um 25 vH.
(7) Die Dienstzulage der Leiter von Unterrichtsanstalten ist für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf die zu Direktoren ernannten fachlichen Leiter von Universitätsinstituten und auf die zu Direktoren ernannten Leiter von Bundeskonvikten sinngemäß anzuwenden.
(9) Den Abteilungsleitern an Pädagogischen Instituten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches der betreffenden Abteilung. Die Einreihung der Abteilungen in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen. Die Abs. 2, 6 und 7 sind auf Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage im Ausmaß von zwei Dritteln des gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Betragsansatzes gebührt.
(10) Die Dienstzulage des Leiters einer aufgelassenen Unterrichtsanstalt gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt
1. mit Ablauf des zwölften auf die Auflassung der Unterrichtsanstalt folgenden Kalendermonates, wenn sich der Leiter während dieser zwölf Monate nicht um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle beworben hat,
2. ansonsten mit Ablauf des zwölften auf die letzte Bewerbung des Leiters um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle folgenden Kalendermonates.
(11) Verringert sich die Dienstzulage nach Abs. 10, ohne daß bis zur Versetzung oder den Übertritt in den Ruhestand neuerlich ein Anspruch auf eine solche Dienstzulage entsteht, ist bei der Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges die Dienstzulage in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie unmittelbar vor der Anwendung des Abs. 10 gebührt hat.