Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 12/1992

kundgemacht 10.01.1992 RIS↗Parlament↗
12. Bundesgesetz: 3. BDG-Novelle 1991, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Richterdienstgesetzes, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und der Bundesforste-Dienstordnung 1986
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (3. BDG-Novelle 1991), das Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und die Bundesforste-Dienstordnung 1986 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 12/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 45 § 0↗RIS↗
§ 57geändertAbs 2 Schlussteil
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1991 · idF BGBl. Nr. 22/1991 · danach: BGBl. Nr. 12/1992 § 57↗RIS↗
in Kraft 01.01.1992 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 12/1992 · danach: BGBl. Nr. 873/1992 § 57↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Dienstzulagen
§ 57.
(1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Dienstzulage beträgt
a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA
---------------+-------------------------------+--------------------- ---------------+----------------------------------+------------------
I in den Gehaltsstufen I
in der I-------------+-----------------I I----------------+-----------------I ab der
Dienstzulagen- I 1 bis 8 I 9 bis 12 I Gehaltsstufe 13
gruppe I-------------+-----------------+--------------------- I----------------+-----------------+------------------
I Schilling
---------------+-----------------------------------------------------
I 7 737 8 269 070 8 778 625 9 155
II 6 963 7 447 262 7 900 767 8 240
III 6 186 452 6 615 899 7 023 325
IV 5 410 5 787 643 6 153 036 6 418
V 4 642 4 956 842 5 261 169 5 487
b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1
_______________+_______________________________+_____________________ ---------------+----------------------------------+------------------
I in den Gehaltsstufen I
in der I-------------+-----------------I I----------------+-----------------I ab der
Dienstzulagen- I 2 bis 9 I 1O 10 bis 13 I Gehaltsstufe 14
gruppe I-------------+-----------------+--------------------- I----------------+-----------------+------------------
I Schilling
_______________+_____________________________________________________ ---------------+-----------------------------------------------------
I 6 900 7 376 197 7 828 693 8 165
II 6 209 476 6 642 928 7 047 350
III 5 517 5 907 754 6 263 161 6 532
IV 4 825 5 161 032 5 486 383 5 722
V 4 141 319 4 422 612 4 695 897
c) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2
---------------+-------------------------------+--------------------- ---------------+----------------------------------+------------------
I in den Gehaltsstufen I
in der I-------------+-----------------I I---------------+------------------I ab der
Dienstzulagen- I 1 bis 8 I 9 bis 12 I Gehaltsstufe 13
gruppe I-------------+-----------------+--------------------- I---------------+------------------+------------------
I Schilling
---------------+-----------------------------------------------------
I 3 154 290 3 412 559 3 673 831
II 2 586 697 2 792 912 3 004 133
III 2 079 168 2 237 333 2 392 495
IV 1 737 1 864 812 1 992 944 2 078
V 1 449 511 1 554 621 1 662 733
d) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1
---------------+-------------------------------+--------------------- ---------------+-----------------------------------+-----------------
I in den Gehaltsstufen I
in der I-------------+-----------------I I---------------+-------------------I ab der
Dienstzulagen- I 1 bis 8 I 9 bis 12 I Gehaltsstufe 13
gruppe I-------------+-----------------+--------------------- I---------------+-------------------+-----------------
I Schilling
---------------+-----------------------------------------------------
I 2 456 2 681 562 2 888 796 3 012
II 2 072 161 2 247 344 2 398 501
III 1 731 1 868 805 1 995 948 2 081
IV 1 442 504 1 567 634 1 662 733
V 1 039 084 1 120 168 1 197 248
e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3
---------------+-------------------------------+--------------------- ---------------+------------------------------------+----------------
I in den Gehaltsstufen I
in der I-------------+-----------------I I---------------+--------------------I ab der
Dienstzulagen- I 1 bis 10 I 11 bis 15 I Gehaltsstufe 16
gruppe I-------------+-----------------+--------------------- I---------------+--------------------+----------------
I Schilling
---------------+-----------------------------------------------------
I 1 945 1 986 2 116 029 2 071 2 207
II 1 442 504 1 493 557 1 602 671
III 1 351 409 1 384 444 1 467 530
IV 971 999 1 059 013 1 042 1 105
V 679 692 729 708 722 760
VI 472 497 539 492 518 562
(3) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 1 erhöht sich nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.
… 14 unveränderte Absätze
(4) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 2 erhöht sich nach achtjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach sechzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. Zeiträume der Ausübung der Leiterfunktion, für die eine Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. d gebührt, und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, sind in die Zeiträume der Ausübung einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. c gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder mit der pädagogischen Leitung einer Expositur (§ 59 Abs. 1) sind der Zeit der Innehabung der Funktion gleichzuhalten.
(5) Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2 oder L 2b 3 an höheren Lehranstalten gebührt die Dienstzulage, die ihnen gemäß Abs. 2 lit. b gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt worden wären.
(6) Wenn in den Dienstzulagengruppen I erhebliche Unterschiede an Bedeutung und Umfang der darin eingereihten größten Anstalten auftreten, kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, daß die Dienstzulage der Leiter der größten Anstalten, die nach ihrer Bedeutung und nach ihrem Umfang gegenüber den anderen dieser Dienstzulagengruppe zugehörigen Anstalten erheblich hervorragen, um höchstens 15 vH der Dienstzulage erhöht wird. Bei Leitern von Anstalten mit mehr als 40 Klassen tritt an die Stelle der Erhöhung um 15 vH
1. bei 41 bis 50 Klassen eine Erhöhung um 20vH,
2. bei 51 bis 60 Klassen eine Erhöhung um 22,5 vH und
3. bei mehr als 60 Klassen eine Erhöhung um 25 vH.
Die im zweiten Satz angeführten Klassenzahlen erhöhen sich bei der Anwendung auf Leiter von Berufsschulen um jeweils 20. Soweit diese Erhöhung das Ausmaß von 15 vH übersteigt, ist sie bei der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im § 58 Abs. 1 bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 59 Abs. 1) und im § 59c angeführten Funktionen nicht zu berücksichtigen.
(7) Die Dienstzulage der Leiter von Unterrichtsanstalten ist für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf die zu Direktoren ernannten fachlichen Leiter von Universitätsinstituten und auf die zu Direktoren ernannten Leiter von Bundeskonvikten sinngemäß anzuwenden.
(9) Den Abteilungsleitern an Pädagogischen Instituten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches der betreffenden Abteilung. Die Einreihung der Abteilungen in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen. Die Abs. 2, 6 und 7 sind auf Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage im Ausmaß von zwei Dritteln des gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Betragsansatzes gebührt.
(10) Die Dienstzulage des Leiters einer aufgelassenen Unterrichtsanstalt gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt
1. mit Ablauf des zwölften auf die Auflassung der Unterrichtsanstalt folgenden Kalendermonates, wenn sich der Leiter während dieser zwölf Monate nicht um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle beworben hat,
2. ansonsten mit Ablauf des zwölften auf die letzte Bewerbung des Leiters um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle folgenden Kalendermonates.
(11) Verringert sich die Dienstzulage nach Abs. 10, ohne daß bis zur Versetzung oder den Übertritt in den Ruhestand neuerlich ein Anspruch auf eine solche Dienstzulage entsteht, ist bei der Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges die Dienstzulage in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie unmittelbar vor der Anwendung des Abs. 10 gebührt hat.