BGBl. Nr. 873/1992
873. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1992, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Richterdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Karenzurlaubsgeldgesetzes und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1992), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Karenzurlaubsgeldgesetz und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 57geändertAbs 2 Schlussteil
… 3 unveränderte Absätze
Dienstzulagen
§ 57.
(1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Dienstzulage beträgt
a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA
in der I----------------+-----------------I ----------------------------------- ab der
Dienstzulagen- I 1 bis 8 I 9 bis 12 I Gehaltsstufe 13
gruppe I----------------+-----------------+------------------ -----------------------------------------------------
I 8 070 389 8 625 966 9 155 517
II 7 262 7 767 549 8 240 074 8 565
III 6 452 6 899 707 7 325 172 7 614
IV 5 643 866 6 036 274 6 418 672
V 4 842 5 169 033 5 487 373 5 704
b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1
in der I----------------+-----------------I ----------------------------------- ab der
Dienstzulagen- I 2 bis 9 I 10 bis 13 I Gehaltsstufe 14
gruppe I----------------+-----------------+------------------ -----------------------------------------------------
I 7 197 481 7 693 997 8 165 488
II 6 476 6 928 732 7 350 202 7 640
III 5 754 981 6 161 404 6 532 790
IV 5 032 231 5 383 596 5 722 948
V 4 319 4 612 490 4 897 794 5 090
c) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2
in der I---------------+------------------I ----------------------------------- ab der
Dienstzulagen- I 1 bis 8 I 9 bis 12 I Gehaltsstufe 13
gruppe I---------------+------------------+------------------ -----------------------------------------------------
I 3 290 420 3 559 700 3 831 982
II 2 697 2 912 804 3 133 027 3 257
III 2 168 254 2 333 425 2 495 594
IV 1 812 1 944 884 2 078 021 2 160
V 1 511 571 1 621 685 1 733 801
d) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1
in der I---------------+-------------------I ----------------------------------- ab der
Dienstzulagen- I 1 bis 8 I 9 bis 12 I Gehaltsstufe 13
gruppe I---------------+-------------------+----------------- -----------------------------------------------------
I 2 562 663 2 796 906 3 012 131
II 2 161 246 2 344 437 2 501 600
III 1 805 1 948 876 2 081 025 2 163
IV 1 504 563 1 634 699 1 733 801
V 1 084 127 1 168 214 1 248 297
e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3
in der I---------------+--------------------I ----------------------------------- ab der
Dienstzulagen- I 1 bis 10 I 11 bis 15 I Gehaltsstufe 16
gruppe I---------------+--------------------+---------------- -----------------------------------------------------
I 2 029 109 2 071 153 2 207 294
II 1 504 563 1 557 619 1 671 737
III 1 409 465 1 444 501 1 530 590
IV 1 013 053 1 042 083 1 105 149
V 708 722 760 736 751 790
VI 492 518 562 511 538 584
(3) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 1 erhöht sich nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.
… 14 unveränderte Absätze
(4) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 2 erhöht sich nach achtjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach sechzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. Zeiträume der Ausübung der Leiterfunktion, für die eine Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. d gebührt, und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, sind in die Zeiträume der Ausübung einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. c gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder mit der pädagogischen Leitung einer Expositur (§ 59 Abs. 1) sind der Zeit der Innehabung der Funktion gleichzuhalten.
(5) Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2 oder L 2b 3 an höheren Lehranstalten gebührt die Dienstzulage, die ihnen gemäß Abs. 2 lit. b gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt worden wären.
(6) Wenn in den Dienstzulagengruppen I erhebliche Unterschiede an Bedeutung und Umfang der darin eingereihten größten Anstalten auftreten, kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, daß die Dienstzulage der Leiter der größten Anstalten, die nach ihrer Bedeutung und nach ihrem Umfang gegenüber den anderen dieser Dienstzulagengruppe zugehörigen Anstalten erheblich hervorragen, um höchstens 15 vH der Dienstzulage erhöht wird. Bei Leitern von Anstalten mit mehr als 40 Klassen tritt an die Stelle der Erhöhung um 15 vH
1. bei 41 bis 50 Klassen eine Erhöhung um 20vH,
2. bei 51 bis 60 Klassen eine Erhöhung um 22,5 vH und
3. bei mehr als 60 Klassen eine Erhöhung um 25 vH.
(7) Die Dienstzulage der Leiter von Unterrichtsanstalten ist für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf die zu Direktoren ernannten fachlichen Leiter von Universitätsinstituten und auf die zu Direktoren ernannten Leiter von Bundeskonvikten sinngemäß anzuwenden.
(9) Den Abteilungsleitern an Pädagogischen Instituten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches der betreffenden Abteilung. Die Einreihung der Abteilungen in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen. Die Abs. 2, 6 und 7 sind auf Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage im Ausmaß von zwei Dritteln des gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Betragsansatzes gebührt.
(10) Die Dienstzulage des Leiters einer aufgelassenen Unterrichtsanstalt gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt
1. mit Ablauf des zwölften auf die Auflassung der Unterrichtsanstalt folgenden Kalendermonates, wenn sich der Leiter während dieser zwölf Monate nicht um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle beworben hat,
2. ansonsten mit Ablauf des zwölften auf die letzte Bewerbung des Leiters um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle folgenden Kalendermonates.
(11) Verringert sich die Dienstzulage nach Abs. 10, ohne daß bis zur Versetzung oder den Übertritt in den Ruhestand neuerlich ein Anspruch auf eine solche Dienstzulage entsteht, ist bei der Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges die Dienstzulage in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie unmittelbar vor der Anwendung des Abs. 10 gebührt hat.