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BGBl. Nr. 24/1991

kundgemacht 18.01.1991 RIS↗Parlament↗
24. Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Richterdienstgesetzes, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Pensionsgesetzes 1965, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 aus Anlaß der Einrichtung von unabhängigen Verwaltungssenaten
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Richterdienstgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Pensionsgesetz 1965, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 aus Anlaß der Einrichtung von unabhängigen Verwaltungssenaten geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 24/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 5 § 0↗RIS↗
§ 148geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 295/1985 · danach: BGBl. Nr. 24/1991 § 148↗RIS↗
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 24/1991 · danach: BGBl. Nr. 550/1994 § 148↗RIS↗
Dienstverhältnis der zeitverpflichteten Soldaten
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§ 148.
(1) Zeitverpflichtete Soldaten stehen in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und haben keine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß. Die §§ 13 bis 16 sind nicht anzuwenden.
(2) Das Dienstverhältnis endet aus den im § 20 Abs. 1 Z 3 bis 6 7 angeführten Gründen sowie durch Ablauf der Bestellungsdauer. Eine Weiterbestellung bis zur Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von neun Jahren ist zulässig. Das Dienstverhältnis endet jedoch in allen Fällen spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der zeitverpflichtete Soldat das 40. Lebensjahr vollendet.
(3) Das Dienstverhältnis des zeitverpflichteten Soldaten kann von der Dienstbehörde mit Bescheid gekündigt werden. Kündigungsgründe sind
… 9 unveränderte Absätze
1. auf Grund militärärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung,
2. unbefriedigender Arbeitserfolg,
3. pflichtwidriges Verhalten,
4. Bedarfsmangel.
Eine Kündigung durch den zeitverpflichteten Soldaten ist unzulässig, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren anhängig ist oder er mit Geldverbindlichkeiten aus dem Dienstverhältnis haftet. Sie ist ferner dann unzulässig, wenn er eine berufliche Bildung bereits zur Gänze oder teilweise in Anspruch genommen hat, es sei denn, daß ihm eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden und beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als zwei Jahren einen Monat, von zwei Jahren zwei Monate und von vier Jahren drei Monate. Der Dauer des Dienstverhältnisses ist die Dauer des Präsenzdienstes zuzurechnen. Die §§ 10 bis 12 sind auf zeitverpflichtete Soldaten nicht anzuwenden.
(5) Wird ein zeitverpflichteter Soldat unmittelbar auf eine Planstelle einer Verwendungsgruppe ernannt, die nicht für zeitverpflichtete Soldaten vorgesehen ist, so tritt dadurch keine Beendigung, sondern eine Änderung seines Dienstverhältnisses als Beamter ein.
(6) Zeitverpflichtete Soldaten, die nach Ablauf der zulässigen Gesamtdauer des Dienstverhältnisses oder wegen eines im Dienst erlittenen Unfalles aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, sind in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Falle der Bewerbung um eine Planstelle einer Verwendungsgruppe, die nicht für zeitverpflichtete Soldaten vorgesehen ist, vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
(7) Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur Personen ernannt werden dürfen, auf die Abs. 6 zutrifft.